Rechte, die einem Ehegatten als Berechtigtem zustehen, stellen einen Vermögenswert dar, welcher entsprechend im Anfangs- und/oder Endvermögen des Berechtigten zu berücksichtigen ist. Dass ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht nicht vererblich und nicht übertragbar ist, ändert nichts daran, dass es einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellt und deshalb im jeweiligen Vermögen des Berechtigten zu berücksichtigen ist.[2]

Um den Kapitalwert eines solchen Rechts zu ermitteln, ist zum einen der monatlich wiederkehrende objektive Wert relevant und zum anderen die statistische Lebenserwartung des Berechtigten, also die voraussichtliche Nutzungsdauer. Ausschlaggebend für die Wertbestimmung sind ausschließlich objektive Kriterien.[3] Weder ist der subjektive Nutzwert – vergleichbar mit der Bestimmung eines Wohnvorteils im Einkommen eines getrennt lebenden Ehegatten – noch die tatsächliche Lebenserwartung, die beispielsweise bei Vorliegen einer schweren Erkrankung kürzer sein kann als die sich aus der Statistik ergebende, relevant – selbst dann nicht, wenn der Berechtigte bereits verstorben sein sollte, seine tatsächliche Lebenserwartung zum Zeitpunkt der Bewertung also bekannt ist. Auf die in Notarverträgen genannten Beträge sollte nicht zurückgegriffen werden. Zum einen dürfte diesen nur in seltenen Ausnahmefällen eine sachverständige Einschätzung zugrunde liegen, zum anderen wird die Bestimmung des Gegenstandswertes häufig von gebührenrechtlichen Erwägungen beeinflusst.

Der monatliche Wert eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts entspricht der erzielbaren marktüblichen Nettomiete,[4] der einer Leibrente dem vereinbarten Betrag. Betrifft die Dienstbarkeit nur einen Teil der Immobilie, ist auch nur der Marktmietwert dieses Teils relevant.[5] Betrifft ein Wohnrecht z.B. nur eine von drei Wohnungen im gleichen Haus, ist nur der Mietwert dieser einen Wohnung ausschlaggebend und nicht der des ganzen Hauses.

Für die Wertermittlung ist die ab dem jeweiligen Bewertungsstichtag noch geltende, nach objektiven Kriterien bestimmbare, wahrscheinliche restliche Lebensdauer, die anhand der allgemeinen Sterbetafeln[6] ermittelt werden kann, maßgeblich.[7] Diese restliche Nutzungsdauer kann nicht einfach mit dem Nutzungswert multipliziert werden, es muss vielmehr eine Abzinsung stattfinden. Der Zinssatz ist aus einer langfristigen Beobachtung der maßgeblichen volkswirtschaftlichen Orientierungsgrößen zu gewinnen.[8]

Um den Kapitalwert der Belastung festzustellen, kann beispielsweise die Anlage 9a zu § 13 Bewertungsgesetz herangezogen werden: Anhand der voraussichtlichen Lebenserwartung wird aus der Tabelle der Barwertfaktor ermittelt und mit dem Jahreswert der Dienstbarkeit bzw. Reallast multipliziert.[9]

 

Beispiel[10]

Ein 1935 geborener Mann hat 2007 noch eine statistische Lebenserwartung von gerundet 12 Jahren. Somit beträgt der nach Bewertungsgesetz maßgebliche Faktor 8,856. Hat die Dienstbarkeit einen monatlichen Wert von 500,00 EUR (Jahreswert: 6.000,00 EUR), beträgt der kapitalisierte Wert 53.136,00 EUR (6.000,00 EUR × 8,856).

Teilweise wird die Bewertung nach der Anlage zur Immobilienwertermittlungsverordnung vorgenommen,[11] was die Frage nach dem anzuwendenden Zinssatz aufwirft. Meist wird dieser sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen mit 5,5 % angenommen.[12]

 

Beispiel

Im obigen Beispiel ergibt sich bei einer Restnutzungsdauer von 12 Jahren und einem Zinssatz von 5,5 % aus der Immobilienwertermittlungsverordnung ein Multiplikator von 8,62. Der Kapitalwert beträgt folglich 51.720,00 EUR (6.000,00 EUR × 8,62). Bei einem Zinssatz von 5 % beträgt der Vervielfältiger 8,86 und der Kapitalwert 53.160,00 EUR (6.000,00 EUR × 8,86).

Der Wert der Nutzungen kann noch um die auf sie entfallende Einkommensteuer bereinigt werden.[13] Teilweise werden auch Abzüge vorgenommen, da die Lebensplanung des Berechtigten sich ändern oder dieser Eigentum an der Immobilie erlangen könnte, so dass die Dauer des Nutzungsverhältnisses unbekannt ist.[14]

Ist das Recht zugunsten des (Allein-) Eigentümers eingetragen, stellt es für diesen wirtschaftlich keinen Mehrwert dar, ist also in der Vermögensbilanz nicht gesondert zu berücksichtigen.[15] Anderenfalls müsste zunächst der Wert der Dienstbarkeit ermittelt und vom Wert der Immobilie in Abzug gebracht werden, um dann gesondert als geldwertes Recht bei den Aktiva Berücksichtigung zu finden. Hat das Recht eine reine Sicherungsfunktion, stellt es ebenfalls keine zu berücksichtigende Vermögensposition dar.[16]

Die Bewertung des einem Ehegatten zustehenden Rechts ist weniger schwierig als die Beantwortung der Frage, wie sich derartige Rechte auf den im Zugewinnausgleichsverfahren relevanten Wert einer damit belasteten Immobilie auswirken. Dies hängt vor allem davon ab, ob der Erwerber eine Gegenleistung erbringt oder er das Eigentum (zumindest teilweise) unentgeltlich erworben hat.

[2] Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 2000, Rn 119; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl...

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