1. § 544 ZPO muss auch für Familiensachen gelten, weil der verfassungskonforme Zugang zum Bundesgerichtshof durch die Rechtspraxis nicht durchgängig gewährleistet ist.
  2. Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen und ist § 544 ZPO nicht anwendbar, sollte anwaltlich eine Verfassungsbeschwerde geprüft werden.
  3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde sollte bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO beantragt und ausführlich begründet werden. Liegen die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vor, sollte sie auch nicht beantragt werden. "Inflationärer" Umgang mit derartigen Anträgen schaden dem Ruf des einzelnen Anwalts und der Anwaltschaft insgesamt.

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