Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des OLG Hamburg geführt, soweit zum Nachteil des unterhaltspflichtigen Ehemannes entschieden worden war. Das OLG Hamburg[1] hat die in einem Scheidungsfolgenvergleich vom 20.6.1985 titulierte Unterhaltsverpflichtung ab August 2006 von vormals 1.789,52 EUR auf 584 EUR reduziert und die geschiedene Ehefrau zur Rückzahlung überzahlten Nachscheidungsunterhalts für die Zeit ab August 2006 in Höhe von 29.571,92 EUR verurteilt. Die Revision der geschiedenen Ehefrau, die auf eine unbefristete Fortzahlung des in Höhe von 1.789,52 EUR titulierten Nachscheidungsunterhalts gerichtet war, blieb erfolglos. Das Berufungsgericht wird deshalb erneut über die Anwendung des § 1578 Abs. 1 S. 2,3 BGB a.F. und § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB auf die den Fall kennzeichnenden Umstände zu befinden haben.

Im Blick auf die durch das Berufungsgericht noch zu treffende Entscheidung soll nicht dazu Stellung bezogen werden, ob der Bundesgerichtshof in diesem Fall die Weichen angemessen gestellt hat.

1. Die verfahrensrechtlichen Probleme sind bereits umfassend von Graba in FamFR 2001, 457 ff. abgehandelt worden. Es sollen davon nur zwei Aspekte hier herausgestellt werden.

a) Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO gelte nicht. Das Abänderungsverfahren richte sich gegen den Scheidungsfolgenvergleich, auch wenn dieser von dem jetzigen Abänderungskläger, dem Ehemann, und der Ehefrau schon früher mit Abänderungsklage und Abänderungswiderklage angegriffen worden sei, beide Angriffe aber durch Urteil als unbegründet abgewiesen worden seien.[2] Im zu entscheidenden Fall war die Abänderungsklage vom 1.9.2006 erst am 31.10.2006 zugestellt worden. Es erstaunt deshalb, dass die Frage, ob sich das Abänderungsbegehren gegen den Vergleich oder das in der Folge ergangene Urteil zu richten hat, offengelassen worden ist. Allein die unbestrittenen nachträglichen Veränderungen dürften nicht ausreichende Rechtfertigung dafür sein, die Frage offenzulassen, ob sich das Abänderungsbegehren gegen den Vergleich – ohne Zeitschranke – oder gegen das auf das frühere Abänderungsbegehren ergangene Urteil – mit Zeitschranke- richten muss. Vorbehaltlich einer weiteren, klarstellenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird die Praxis wohl davon ausgehen dürfen, dass abzuändernder Titel ein Unterhaltsvergleich bleibt, gegen den im Ergebnis ein Abänderungsbegehren erfolglos geblieben ist, soweit sich nur nach Beendigung des Abänderungsverfahrens wesentliche Veränderungen ergeben haben. Das gilt nach der Formulierung in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Rn 17) unabhängig davon, ob das Abänderungsbegehren von dem Unterhaltspflichtigen oder dem Unterhaltsberechtigten initiiert worden ist.

b) Die vorstehende Frage hätte ferner Bedeutung für eine eventuelle Präklusion, die für den Fall der Abänderung eines Urteils anders zu beurteilen ist als für die Abänderung eines Vergleichs. Zu Recht weist Graba darauf hin, dass im Jahr 1994 bereits auf der Grundlage des § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. der Unterhalt herabgesetzt werden konnte. Die Gründe dafür, dass dies nicht geschehen ist, lassen sich nicht aus dem Sachverhalt erkennen. Möglich wäre jedenfalls eine Präklusion, die den unterhaltsberechtigten Ehegatten hätte begünstigen können, wenn sich die Abänderung gegen ein Urteil zu richten hätte.

2. In materiell-rechtlicher Hinsicht lassen sich folgende Punkte herausstellen:

a) Interessant für die Praxis sind die Eckpunkte des Sachverhalts, der zu beurteilen war, denn es bietet sich an, für vergleichbare Sachverhalte auch entsprechende Lösungen zu wählen:

kinderlose Ehe mit rund 10-jähriger Haushaltsführung,
keine Berufstätigkeit im erlernten Beruf bis zur Trennung,
Geburt eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes während der Trennungszeit,
erhebliches finanzielles Ungleichgewicht mit überdurchschnittlichen Einkünften des Ehemannes, zur Zeit des früheren Abänderungsverfahrens festgestellt in Höhe von 22.350 DM = 11.427,12 EUR nach Abzug von Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen,
Unterhaltsanspruch in Höhe von 3.500 DM = 1.789,52 EUR,
Erwerb einer – schulden- und lastenfreien – Eigentumswohnung mit den Mitteln des Zugewinnausgleichs auf Seiten des Unterhaltsberechtigten,
Unterhaltszahlungen in gleich bleibender Höhe über mehr als 20 Jahre bis zum jetzigen Abänderungsverfahren,
Eintritt in das gesetzliche Rentenalter auf Seiten der Ehefrau bei Beginn des Abänderungsverfahrens mit Rentenbezug – einschließlich der Folgen des Versorgungsausgleichs – in Höhe von rund 940 EUR monatlich,
Vorruhestand des Ehemannes ab 2004 und Bezug der Pension ab September 2007 in nicht festgestellter Höhe.

b) Neben dieser sind dem Bundesgerichtshof von den Obergerichten bislang unterschiedlichste Fallkonstellationen zur Entscheidung unterbreitet worden. Die darauf ergangenen Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs lassen für den § 1578b BGB Konturen erkennen, die d...

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