Die "Düsseldorfer Tabelle" wird zum 1.1.2011 geändert werden. Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 EUR auf 950 EUR erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 EUR.

    Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern werden angehoben:

 
Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt bisher Selbstbehalt ab 2011
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 900 EUR 950 EUR
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 770 EUR 770 EUR
anderen volljährigen Kindern: 1.100 EUR 1.150 EUR
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: 1.000 EUR 1.050 EUR
Eltern: 1.400 EUR 1.500 EUR
  • Die Anpassung auf 950 EUR lehnt sich an die Erhöhung der SGB II-Sätze ("Hartz IV") zum 1.1.2011 an. Die übrigen Selbstbehalte sind wegen der nicht so engen familiären Bindungen und wegen des geringeren Schutzbedürfnisses der unterhaltsberechtigten Erwachsenen höher.
  • Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50 EUR erhöht. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer Betrag verbleiben.
  • Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 EUR auf 670 EUR erhöht. Darin sind 280 EUR (bisher 270 EUR) für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 1.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.
  • Die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Unterhaltsbeträge gehen – wie schon die seit 1.1.2010 geltende Tabelle – von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten kann – einzelfallabhängig – ggf. die Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht kommen.

Die Änderungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat den vom Bundestag beschlossenen Existenzminimum-Berichten am 17.12.2010 zustimmen wird.

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