1. Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen (BVerfG, Senatsbeschl. v. 21.7.2010 – 1 BvR 420/09, FPR 2010, 465 = MDR 2010, 1187 = FamRB 2010, 301 [Giers]).
  2. Die Pflegefamilie muss grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit den leiblichen Eltern ermöglichen, es sei denn, eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs ist nach den Umständen des Einzelfalls zum Schutze des Kindes erforderlich, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen, ist auch der Wille des Kindes durch dessen Anhörung, zumindest Bestellung eines Verfahrenspflegers und ggf. Einholung eines Sachverständigengutachtens, zu ermitteln (BVerfG, Beschl. v. 1.4.7.2010 – 1 BvR 3189/09, FamRZ 2010, 1622).
  3. Ein von dem Kind gewünschter Umgang, der nur mit Zwangsmitteln gegen einen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl (AG Celle, Beschl. v. 2.9.2009 – 8 F 8161/08 UG, FamRZ 2010, 1681).
  4. Die Anordnung einer Mediation zur Anbahnung einer Umgangsregelung ist auch nach §§ 135, 136 FamFG nicht zulässig (OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.3.2010 – 13 UF 72/09, FPR 2010, 463).

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