Klaus Schnitzler (Hrsg.) 3. Aufl. 2010, 1.671 Seiten, 138 EUR, C.H. Beck Verlag, ISBN 978-3-406-59692-6

Bei dem von Klaus Schnitzler, einem gestandenen Familienrechtsanwalt aus Euskirchen und bestens ausgewiesenen, erfahrenen Kenner der Materie, herausgegebenen bewährten Werk handelt es sich um eine Gesamtdarstellung des Familienrechts aus der Sicht des Rechtsanwalts und des anwaltlichen Mandats. Nutzer des soliden Handbuchs sind in erster Linie Anwälte, und zwar sowohl Berufsanfänger, die in dem Werk wichtige Hinweise für eine sachgerechte Mandatsbearbeitung erhalten, als auch erfahrene Fachanwälte für Familienrecht, denen das Handbuch Hilfestellung bei der Lösung von Spezialfragen bietet. Aber auch anderen Professionen wie etwa Richterinnen und Richtern oder Unterhaltsbeiständen der Jugendämter hat das inzwischen in dritter Auflage erschienene Handbuch viel zu bieten: Die Stoffaufbereitung erfolgt, der anwaltlichen Arbeitsweise entsprechend, sehr konzentriert und kompromisslos praxisorientiert; auch komplexe Fragestellungen werden stets fall- und problembezogen präsentiert, ohne dass die notwendige Vertiefung durch Rechtsprechungsnachweise und ausgewählte Literaturbelegstellen darunter leiden würde. Die zahlreichen, in den Text eingearbeiteten Formulierungshilfen, Checklisten und Muster machen die Darstellung leichter fassbar und erlauben es dem Nutzer, den Stoff rasch und effizient in die eigene Arbeit, in den eigenen Schriftsatz umzusetzen. Bearbeitet wird das Handbuch von einem Team von insgesamt 28 Autoren mit einem klaren Schwerpunkt in der Anwaltschaft und dem Notariat. In der dritten Auflage, die auf Grund der zahlreichen Gesetzesänderungen auf familienrechtlichem Gebiet schon nach lediglich zwei Jahren notwendig geworden ist, wurde das Bearbeiterteam nochmals durch Arnim Cremer, Fachanwalt für Familienrecht in Köln, der den Zugewinnausgleich mitbearbeitet, sowie Heinrich Hormuth, Fachanwalt in Hamm (Versicherungsrecht) und Michael Daumke, Leitender Regierungsdirektor in Berlin (Steuerrecht) verstärkt.

Das breite Spektrum der im Band behandelten Themen beginnt zunächst mit vier, an den speziellen Bedürfnissen der Anwaltschaft orientierten Beiträgen zum familienrechtlichen Mandat im allgemeinen, zu berufs- und haftungsrechtlichen Fragen und einem sehr lesenswerten, vom Herausgeber verfassten Beitrag zum Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Familienrichter: Schnitzler geht hierbei nicht nur auf die unterschiedlichen Rollen der beiden Professionen ein, sondern weist mit Nachdruck und zu Recht auf die große Bedeutung der richterlichen Sachkunde und die Notwendigkeit der besonderen (familienrechtlichen) Qualifikation und Sensibilisierung des zur Entscheidung berufenen Richters hin, etwa im neu gestalteten kindschaftsrechtlichen Verfahren (vgl. hierzu eindrucksvoll den leidenschaftlichen Beitrag von Kloster-Herz, Der Anwalt im kindschaftsrechtlichen Verfahren, ZKJ 2010, 312 ff.) oder bei der Besetzung der familienrichterlichen Dezernate an den Obergerichten (§ 4 Rn 33 f., 38 f.).

Das Unterhaltsrecht, schon vom Umfang her einer der Schwerpunkte des Bandes, wird von insgesamt acht namhaften Autoren bearbeitet. Die Bearbeiterinnen und Bearbeiter haben sich nach Kräften bemüht, die nach dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform rasch und zahlreich ergangene, bisweilen etwas unübersichtliche und verwirrende Rechtsprechung in diesem Bereich zu ordnen, zu gewichten und die zahlreichen, in der Praxis aufgetretenen Zweifelsfragen für den Nutzer aufzubereiten und zu durchdringen. Zu nennen sind hierbei beispielsweise die Überlegungen von Mathias Grandel zur Erwerbsobliegenheit bei Kinderbetreuung im Rahmen des Getrenntlebensunterhalts (§ 8 Rn 22 f.) oder die sehr umfangreiche, tiefschürfende Bearbeitung von Grandel zu der mittlerweile in der großen Mehrzahl aller Fälle zum nachehelichen Unterhalt relevant werdenden Frage einer höhenmäßigen Begrenzung oder zeitlichen Befristung des Geschiedenenunterhalts (§ 9 Rn 238 ff.). Bei der insgesamt sehr gelungenen Bearbeitung des Unterhalts nicht miteinander verheirateter Eltern ist bemerkenswert, dass Reinhardt Wever sich für eine regelmäßige Befristung des zeitlichen Basisunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 BGB auf drei Jahre im Urteils- (bzw. in der FamFG-Terminologie: Beschluss-) tenor ausspricht (§ 10 Rn 125a). Der unterhaltsrechtliche Teil des Werkes wird von einem hochgradig praxisrelevanten Beitrag von Frauke Günther zum Übergang von Unterhaltsansprüchen auf Sozialleistungsträger abgeschlossen.

Vor dem Hintergrund des gerade reformierten Versorgungsausgleichsrechts trifft die Darstellung des neuen Rechts durch Rainer Glockner natürlich auf großes Interesse. Zu erwarten ist, dass die bislang doch recht kurz geratenen, stellenweise überblicksartigen Ausführungen in künftigen Auflagen des Bandes in dem Maße vertieft werden, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich entwickelt bzw. in der Praxis Probleme mit dem Versorgungsausgleich auftreten.

Ein weiterer ...

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