Gründe: I. [1] Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine Tochter von der bislang allein sorgeberechtigten Mutter auf einen Pfleger, wodurch die Herausnahme des Kindes aus seinem Haushalt ermöglicht werden soll.

[2] 1. a) Der Beschwerdeführer ist Vater der im Januar 1998 nichtehelich geborenen Tochter L. Das Sorgerecht stand der Kindesmutter allein zu. Im Frühjahr 2008 verließ die Kindesmutter die bis dahin mit dem Beschwerdeführer und dem Kind gemeinsam bewohnte Wohnung. Das Kind verblieb im Haushalt des Beschwerdeführers. Die Kindesmutter beantragte in der Folge bei dem Familiengericht die Herausgabe des Kindes. Der Beschwerdeführer begehrte im Gegenzug eine Verbleibensanordnung und im späteren Verfahrensverlauf die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn.

[3] Mitte Januar 2010 hörte der Familienrichter das Kind persönlich an. Es erklärte, bei dem Beschwerdeführer bleiben zu wollen. Am 29.6.2010 fand ein weiterer Termin mit der gerichtlich bestellten Sachverständigen statt. Diese hatte zuvor Gespräche mit der Kindesmutter und dem Kind geführt, während der Beschwerdeführer eine Mitwirkung verweigerte. Die Sachverständige erklärte, dass eine Fremdunterbringung des Kindes wünschenswert sei. Das hiermit konfrontierte Kind erklärte, es wolle bei dem Beschwerdeführer bleiben. Anschließend erörterte das Gericht mit den Beteiligten, dass eine sofortige Fremdunterbringung nicht veranlasst sei. Es solle zunächst eine Absprache mit der Einrichtung und dem Jugendamt erfolgen. Mit dem Beschwerdeführer vereinbarte das Gericht, dass er die Tochter, "wie gewohnt, zuverlässig zu Hause weiterhin versorgen werde".

[4] b) Mit angegriffenem Beschl. v. 19.7.2010 entzog das AG der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. und übertrug es auf einen Pfleger. Zur Verhinderung weiterer Kindeswohlgefährdung sei es notwendig, das Kind zumindest vorübergehend aus dem elterlichen Umfeld herauszunehmen.

[5] Der Beschwerdeführer habe zwar Recht, wenn er darauf hinweise, dass es dem Kind an nichts mangle, es ausreichend zu essen und zu trinken bei ihm bekomme und auch Obdach. Im Übrigen würde er alles tun, was das Kind von ihm verlange. Die Sachverständige habe ihrerseits Recht, wenn sie darauf hinweise, dass es für das Kind eine Gefährdung seiner Entwicklung bedeute, wenn es sich in diesem nunmehr kritischen Alter praktisch selbst erziehen müsse. Irgendeine Form einer Erziehung durch den Beschwerdeführer sei derzeit nicht erkennbar und nicht absehbar. Die Sachverständige habe insoweit den Verdacht geäußert, bei dem Beschwerdeführer könne eine Persönlichkeitsstörung vorliegen, die seine Erziehungsfähigkeit einschränken, wenn nicht sogar aufheben könne. Bei der Kindesmutter liege zwar das Sorgerecht. Sie habe es aber in den zwei Jahren des Verfahrens nicht vermocht, dieses für sich positiv umzusetzen und sich auch nicht zu einer vorübergehenden Fremdunterbringung des Kindes entschließen können.

[6] Die Sachverständige habe in ihrem vorläufigen mündlichen Gutachten darauf hingewiesen, dass sie keine andere Möglichkeit mehr sehe, als das Kind einem neutralen Umfeld zuzuführen. Dies solle jedenfalls für die Zeit der Ferien gelten. Sie sehe die dringende Notwendigkeit, das Kind für eine vorübergehende Zeit aus dem Umfeld mit dem Beschwerdeführer herauszunehmen, um die notwendige Diagnostik durchführen zu können. Dieser Einschätzung schließe sich das Gericht angesichts des Ablaufs des Verfahrens, des von den Eltern und dem Kind gewonnenen Eindrucks sowie der Sachkunde der Sachverständigen an. Mildere Maßnahmen seien derzeit angesichts der Verfahrenssituation nicht mehr möglich.

[7] c) Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers wies das OLG mit angegriffenem Beschl. v. 13.8.2010 zurück.

[8] Es gebe durchaus aus dem Verfahrensgang folgende Hinweise, dass die Erziehungseignung des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt sei mit der Folge einer Gefährdung des Kindeswohls. Dem stehe nicht entgegen, dass die äußere Versorgung nicht zu beanstanden sei. Ebenso möge es sein, dass ein liebevolles Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bestehe. Dies stehe einer hier ernsthaft zu besorgenden Kindeswohlgefährdung durch fehlende Erziehung, die sich nicht in dem Aufstellen von Strukturen erschöpfe, nicht entgegen. Angesichts dieser Kindeswohlgefährdung seien mildere Mittel als die Fremdunterbringung und damit die Herausnahme aus dem väterlichen Haushalt nicht ersichtlich.

[9] 2. Der Beschwerdeführer, der mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG durch die angegriffenen Beschlüsse rügt, begehrt, das einstweilige Verbleiben des Kindes in seinem Haushalt anzuordnen.

II. [10] 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

[1]] a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das BVerfG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regel...

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