Das BVerfG hat in seiner jüngsten Entscheidung zur zwangsweisen Durchsetzung des Umgangsrechts klargestellt, dass ein Umgang, der nur mit Zwangsmitteln gegen den umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl dienlich ist.[42] Das Gericht unterscheidet zwischen der gerichtlichen Umgangsverpflichtung, die den Elternteil nur ermahnt, seiner Elternverantwortung nachzukommen, und der Androhung von Zwangsmitteln, mit denen ein Elternteil gegen seinen Willen dazu gedrängt wird, dem Kind zu begegnen.[43] Ein solcher ablehnender Wille könne aber nicht ohne Auswirkungen auf das Kind bleiben. Das Kind spüre, dass es als Person abgelehnt werde, und gerade diese ablehnende Haltung berge Gefahren für das Selbstwertgefühl des Kindes, so dass regelmäßig ein erzwungener Umgang nicht dem Kindeswohl diene.[44] Bei der Anordnung der Umgangspflegschaft müssen diese Grundsätze entsprechend gelten, geht es doch hier auch um eine Art Zwang gegen den nicht loyalen Elternteil, sei es gegen den betreuenden, sei es gegen den umgangsberechtigten Elternteil.

[42] BVerfG FamRZ 2008, 850.
[43] BVerfG FamRZ 2008, 850.
[44] BVerfG FamRZ 2008, 851.

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