OVG Münster, Beschl. v. 22.2.2017 – 12 E 780/16, FamRZ 2017, 1935

Bei der Prüfung, ob ein geeigneter Fall für eine Begleitung des Umgangs durch das Jugendamt i.S.d. § 18 Abs. 3 S. 4 SGBVIII vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass dem Um gangsrecht zwischen Eltern und ihrem Kind ein hoher Rang zukommt. Angesichts dessen reichen bloße Unannehmlichkeiten für das Kind nicht aus, um das Umgangsrecht zurückzustellen; vielmehr ist eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des Kindeswohls erforderlich. Hierfür reichen ein generell aggressives oder gewalttätiges Verhalten des Kindesvaters oder Bedrohungen der Kindesmutter nicht aus, wenn ihre Relevanz für den Umgang mit dem Kind nicht aufgezeigt oder sonst erkennbar ist. Auch die von der Kindesmutter geäußerte Angst, der Kindesvater könne das Kind verschleppen, ist keine taugliche Grundlage für eine Verweigerung von begleiteten Umgangskontakten. Dass nicht abschätzbar ist, wie das Kind auf seinen Vater reagieren wird, begründet eine Kindeswohlgefährdung nicht. Das Jugendamt ist vielmehr gehalten, dass Kind auf die Umgangskontakte angemessen vorzubereiten (red. LS).

OVG Bremen, Beschl. v. 7.4.2017 – 1 B 291/16, FamRZ 2017, 1936

Zum Verhältnis zwischen Kinder- und Jugendhilfe einerseits und familienrechtlicher Umgangsregelung andererseits sowie zur Doppelrolle des Jugendamts, sofern es als Amtspfleger zugleich Sorgerechtsinhaber ist.

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