1. a) Für den Ausgleich einer Beamtenversorgung ist auch im Fall des (teilweisen) Ruhens nach § 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG grundsätzlich das ungekürzte Stammrecht des ausgleichsverpflichteten Ehegatten maßgeblich. b) Das Ruhen ist allerdings dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich – sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich – teilhat (Fortführung des Senatsbeschl. v. 11.10.1995 – XII ZB 137/91, FamRZ 1996, 98). c) Zur Anwendung von § 27 VersAusglG bei während der Ehezeit erfolgter Abfindung seitens des ausgleichspflichtigen und -berechtigten Ehegatten aus der Tätigkeit in überstaatlichen Einrichtungen erworbenen Versorgungsanrechten. (BGH, Beschl. v. 21.9.2016 – XII ZB 453/14)
  2. a) Das Beschwerdegericht hat über den Ausgleich geringfügiger Anrechte im Versorgungsausgleich aufgrund eigener Ermessensbetätigung zu entscheiden. b) Ist eine Sache entscheidungsreif, kann das Rechtsbeschwerdegericht ein dem Tatrichter durch materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften eingeräumtes Ermessen selbst ausüben, sofern das Beschwerdegericht die Ermessensausübung nicht wahrgenommen bzw. sich hierzu nicht geäußert hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2014 – V ZR 32/13, FamRZ 2015, 653 m. Anm. Christandl). c) Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 28.9.2016 – XII ZB 325/16). (BGH, Beschl. v. 12.10.2016 – XII ZB 372/16)
  3. Zur Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Altersversorgung erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts entzieht (Fortführung der Senatsbeschl. v. 1.4.2015 – XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 m. Anm. Hoppenz und v. 16.12.2015 – XII ZB 450/13, FamRZ 2016, 697). (BGH, Beschl. v. 21.9.2016 – XII ZB 264/13)
  4. Der Umstand, dass der ausgleichsberechtigte Ehepartner über Jahre hinweg und mit Kenntnis des anderen Ehegatten der Prostitution nachgegangen ist, rechtfertigt für sich allein gesehen kein Absehen von der Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.3.2016 – 2 UF 5/16, FamRZ 2016, 2015 = NJW 2016, 3314 = NZFam 2016, 996).
  5. Bei Kündigung eines privaten Rentenversicherungsvertrags durch einen Ehegatten nach erfolgter Trennung wird der Ausgleich der von dem anderen Ehegatten erworbenen Anrechte nach § 27 VersAusglG beschränkt, sofern keine andere Kompensation, z.B. durch das Unterhaltsrecht, stattfindet (OLG Köln, Beschl. v. 20.4.2016 – 4 UF 12/16, FamRZ 2016, 2015 = NZFam 2016, 709).

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