1. Pflegeeltern können eine Rückführung des Pflegekindes nach § 1632 Abs. 4 BGB nur dann beanspruchen, wenn zwischen der Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt und der Einleitung des Verfahrens auf Anordnung des Verbleibs ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht (BGH, Beschl. v. 16.11.2016 – XII ZB 328/15).
  2. Eine Herausgabeanordnung ist keine bloße Vollstreckungsmaßnahme einer vorangegangenen Sorgerechtsentscheidung. Sie setzt eine am Kindeswohl orientierte, wenn auch eingeschränkte Prüfung voraus. Herausgabe kann insbesondere dann nicht verlangt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Abänderung der früheren Sorgerechtsentscheidung nach § 1696 BGB gegeben sind (red. LS, OLG Koblenz, Beschl. v. 10.3.2016 – 11 UF 790/15, FamRZ 2016, 1860 = ZKJ 2016, 225).
  3. a) Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ist hinsichtlich der einzelnen Schlussfolgerungen zu bewerten, ob konkrete (unstreitige) Belegtatsachen vorliegen. b) Ein konstanter Wille des Kindes ist beachtlich, wenn die Überwindung des Willens seinerseits eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde. Sollten das Elternrecht und das Recht des Kindes auf "Schutz vor den Eltern" im konkreten Fall unversöhnlich aufeinander treffen, setzt sich der Schutz des Kindes vor seinen Eltern in der verfassungsgerichtlichen Prüfung durch. (OLG Hamm, Beschl. v. 6.6.2016 – 4 UF 186/15, FamRZ 2016, 1940 m. Anm. Salzgeber)

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