Diese Vorschrift hatte eigentlich schon nach der Rechtslage bis zum 31.8.2009 jede praktische Bedeutung verloren. Nachdem bereits im Verbund der Anspruch geltend gemacht werden konnte, war dem Grunde nach ein Zugewinnausgleich als Anwartschaftsrecht entstanden. Die ganz überwiegende Zahl der Oberlandesgerichte bejahte deswegen die Möglichkeit eines Arrestes.[17] Völlig unstreitig ist nunmehr, dass Arrestansprüche ebenso wie einstweilige Anordnungen[18] bereits bei einem anhängigen Scheidungs- oder vorzeitigem Zugewinnausgleichsverfahren geltend gemacht werden können.[19]

 
Hinweis

Fazit: Wegen des besseren Rechtsschutzes über die Arrestvorschriften war die Abschaffung des § 1389 BGB längst überfällig.

[17] Vgl. hierzu die Nachweise in Fn 7. Der umständliche Weg des § 1389 BGB wurde in der Praxis so gut wie nie beschritten.
[18] Z.B. Verfügungsverbote über ein Grundstück, vgl. hierzu Braeuer, Zugewinnausgleich, 2. Aufl., Rn 553 unter Hinweis auf AG Nordenham FamRZ 2013, 36.
[19] Weitergehend Braeuer, Zugewinnausgleich, 2. Aufl., Rn 765, der im Hinblick auf den möglichen Leistungsantrag gem. § 1385 BGB die Ansicht vertritt, der Anspruch könne sogar ohne einen Scheidungs- oder vorzeitigen Zugewinnausgleichsantrag gestellt werden. Er müsse allerdings dann geschätzt werden.

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