Diese Vorschrift hatte eigentlich schon nach der Rechtslage bis zum 31.8.2009 jede praktische Bedeutung verloren. Nachdem bereits im Verbund der Anspruch geltend gemacht werden konnte, war dem Grunde nach ein Zugewinnausgleich als Anwartschaftsrecht entstanden. Die ganz überwiegende Zahl der Oberlandesgerichte bejahte deswegen die Möglichkeit eines Arrestes.[17] Völlig unstreitig ist nunmehr, dass Arrestansprüche ebenso wie einstweilige Anordnungen[18] bereits bei einem anhängigen Scheidungs- oder vorzeitigem Zugewinnausgleichsverfahren geltend gemacht werden können.[19]
Fazit: Wegen des besseren Rechtsschutzes über die Arrestvorschriften war die Abschaffung des § 1389 BGB längst überfällig.
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