Die Regelung des Auskunftsanspruches nach § 1607 BGB tritt gemäß Artikel 6 des Entwurfs[55] sofort nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens, d.h. am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit zur rückwirkenden Geltendmachung wird in Artikel 229 EGBGB ein neuer Paragraph angefügt. Dieser legt fest, dass die zeitliche Begrenzung nach § 1613 Abs. 3 BGB nicht greift, wenn vor dem Inkrafttreten des Gesetzes der Anspruchsgegner

Zitat

"aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übergegangene Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist."

Damit greift der Gesetzgeber die drei Ausnahmetatbestände des § 1613 Abs. 1 BGB auf.[56] Für Rechtsberater bedeutet dies, dass ein Handeln rechtzeitig vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung notwendig sein kann, damit Unterhaltsansprüche nicht abgeschnitten werden.

[55] RegE, S. 8.
[56] RegE, S. 24.

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