[1] I. Die Beteiligten streiten noch um Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB für die Zeit ab November 2013.

[2] Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 21.10.2010 geborenen Sohnes T. Das Kind ist zu 100 % schwerbehindert; es leidet an einer Chromosomenanomalie des Typs Trisomie 21 (sog. Down-Syndrom) und ist in Pflegestufe 2 eingestuft. T. lebt bei der Antragstellerin. Diese hatte ihr Studium für das Lehramt infolge der Schwangerschaft und der Geburt des Kindes unterbrochen. Inzwischen lebt sie mit T. im Haus ihrer Eltern und hat neben der Betreuung des Kindes das Studium wieder aufgenommen. T. besucht seit September 2012 montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr eine Kindertagesstätte, die von 6.30 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet ist. Diese ist für behinderte Kinder eingerichtet und verfügt über besonders ausgebildete Betreuungskräfte und Therapeuten. Vierteljährlich nimmt das Kind in Begleitung der Antragstellerin an einer ärztlich verordneten Therapiewoche teil. Zusätzlich zu weiteren wöchentlich stattfindenden Therapien muss die Antragstellerin mit dem Kind täglich Übungen durchführen.

[3] Der Antragsgegner, der zur Zeit der Geburt des Kindes ebenfalls Student war, schloss sein Studium ab und übt inzwischen eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität aus.

[4] Die Antragstellerin hat Betreuungsunterhalt für die Zeit ab November 2012 begehrt. Sie hat geltend gemacht, dass sie auch während der Betreuung des Sohnes in der Kindertagesstätte ständig rufbereit sein müsse. Darüber hinaus sei es häufig notwendig, T. schon am frühen Nachmittag abzuholen, wenn Therapietermine anstünden, weil er hierfür andernfalls zu erschöpft sei. Außerdem sei das Kind wegen seines schwachen Immunsystems oft krank und könne die Kindertagesstätte nicht besuchen. Diese Umstände ließen sich mit einer geregelten Arbeitszeit nicht vereinbaren. Sie hätten auch dazu geführt, dass sie ihr Studium noch nicht habe abschließen können.

[5] Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und den Antragsgegner neben der Zahlung eines Rückstands verurteilt, ab 1.2.2013 Unterhalt i.H.v. monatlich 800 EUR zu zahlen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Entscheidung teilweise abgeändert und den Antrag für die Zeit ab 1.11.2013 abgewiesen. Dagegen richtet sich die insoweit zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses erstrebt.

[6] II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt im Umfang des Angriffs zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

[7] 1. Dieses hat zur Begründung seiner – in FamRZ 2014, 1646 im Wesentlichen veröffentlichten – Entscheidung, soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt:

[8] Der Antragsgegner schulde der Antragstellerin nach Beginn des vierten Lebensjahres des Kindes keinen Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 BGB mehr, da sie nicht wegen der Pflege und Erziehung des Kindes, sondern durch das wieder aufgenommene Studium an einer ihren Bedarf deckenden Erwerbstätigkeit gehindert gewesen sei. Mit einer ihr zumutbaren Teilzeiterwerbstätigkeit sei sie in der Lage, die zur Deckung ihres Existenzminimums erforderlichen 800 EUR monatlich zu verdienen. Sie habe nicht nachgewiesen, dass es aus kindbezogenen oder aus elternbezogenen Gründen gerechtfertigt sei, den Unterhaltsanspruch zu verlängern. Die Behinderung des Kindes erfordere zwar eine von der Antragstellerin belegte erheblich intensivere persönliche Betreuungsleistung als Mutter, als dies bei einem gleichaltrigen gesunden Kind der Fall sei. Gleichwohl treffe die Antragstellerin für die Zeit ab November 2013 eine Erwerbsobliegenheit, die über eine halbschichtige Tätigkeit hinausgehe und ihr Einkünfte von monatlich 800 EUR ermögliche. T. werde in der Tagesstätte im Rahmen einer Einzelintegrationsmaßnahme an fünf Tagen in der Woche betreut. Nach dem Vortrag der Antragstellerin besuche er die Einrichtung regelmäßig täglich von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Es könne dahinstehen, ob auch die längeren Öffnungszeiten genutzt werden könnten, da bereits die bisherige Handhabung der Antragstellerin eine tägliche Arbeitszeit von bis zu fünf Stunden ermögliche. Die Kindertagesstätte sei auf die Betreuung behinderter Kinder spezialisiert und decke auch therapeutische Maßnahmen ab. Soweit die Antragstellerin vorgetragen habe, infolge der häufigen Erkrankungen des Kindes an der Ausübung einer Tätigkeit gehindert zu sein, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die z.B. häufig auftretende Bindehautentzündung oder auch Erkältungen machten nicht unbedingt eine persönliche Betreuung durch die Mutter erforderlich; ggf. sei eine Abholung und Betreuung des Kindes durch weitere Personen denkbar. Dass solche Personen, etwa die Großeltern, nicht zur Verfügung stünden, habe die Mutter nicht vorgetragen. Der Aufnahme einer Erwerbs...

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