Durch Art. 10 Nr. 8 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr v. 13.5.2015[64] ist § 55c SVG zum 1.6.2015 geändert worden. Nach § 55c Abs. 1 S. 1 SVG werden bei einer Entscheidung des Familiengerichts, mit der Beamtenanrechte übertragen oder begründet werden, nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge zwar grds. unmittelbar gekürzt. Nach § 55c Abs. 1 S. 3 SVG wird aber bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze (vgl. insbesondere § 45 SG) in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung bis zum Ende des Monats, in dem sie die besondere Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (60. oder 62. Lebensjahr, vgl. § 5 BPolBG) erreichen, ausgesetzt. Konsequenz dieser Regelung ist, dass Ruhestandssoldaten nunmehr im Fall der Scheidung die ungekürzte Versorgung bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres erhalten.[65]

[64] Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG, BGBl 2015 I, 706.
[65] Hauß, FamRB 2015, 239.

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