BGB § 1603

Leitsatz

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter für die Berechnung der Höhe des – auch für den Elternunterhalt einzusetzenden – Taschengeldanspruchs im Regelfall eine Quote von 5 % des bereinigten Familieneinkommens zugrunde legt.

2. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil in Höhe von ebenfalls 5 % vom Familienselbstbehalt ansetzt und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes belässt (im Anschluss an Senatsurt. v. 12.12.2012 – XII ZR 43/11, BGHZ 196, 21, FamRZ 2013, 363 und Senatsbeschl. v. 5.2.2014 – XII ZB 25/13, FamRZ 2014, 538).

BGH, Urt. v. 1.10.2014 – XII ZR 133/13 (OLG Braunschweig, AG Wolfsburg)

1 Tatbestand:

[1] Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit von November 2007 bis Februar 2009 geltend.

[2] Die zwischenzeitlich verstorbene Mutter der Beklagten lebte in einer Alten- und Pflegeeinrichtung. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger Leistungen der Sozialhilfe, die zwischen 848 EUR und 1.090 EUR monatlich lagen. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 7.11.2007 wurde die Beklagte von der Hilfegewährung unterrichtet.

[3] Die Beklagte ist nicht erwerbstätig. Sie bewohnt mit ihrem berufstätigen Ehemann und dem gemeinsamen volljährigen Sohn eine lastenfreie Eigentumswohnung. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 1.267,36 EUR in Anspruch genommen.

[4] Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Das auf die Berufung der Beklagten ergangene Urteil des Oberlandesgerichts, mit dem dieses der Klage lediglich in Höhe eines Betrages von 894 EUR nebst Zinsen stattgegeben hatte, hat der Senat auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers mit Urt. v. 12.12.2012 (BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nunmehr hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 334 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er die Zahlung weiterer 496 EUR nebst Zinsen erreichen will.

2 Gründe:

[5] Die Revision ist unbegründet.

[6] I. Das Berufungsgericht hat sein in FamRZ 2014, 481 veröffentlichtes Urteil wie folgt begründet:

[7] Die Beklagte sei in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Erbringung von Unterhaltszahlungen für ihre Mutter leistungsfähig. Bei der Bemessung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens der Beklagten sei auf ihren Taschengeldanspruch gegen ihren Ehemann abzustellen. Dieser errechne sich aus 5 % des bereinigten Gesamtfamilieneinkommens. Dieses wiederum belaufe sich jeweils monatlich für das Jahr 2007 auf 3.091,72 EUR, für das Jahr 2008 auf 3.339,62 EUR und für das Jahr 2009 auf 3.553,49 EUR. Der Taschengeldanspruch betrage demgemäß jeweils monatlich im Jahr 2007 154,59 EUR, im Jahr 2008 166,98 EUR und im Jahr 2009 177,67 EUR.

[8] Die Beklagte sei allerdings nicht verpflichtet, den gesamten Taschengeldanspruch für den Unterhaltsanspruch ihrer Mutter einzusetzen. Insoweit habe der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dem Unterhaltspflichtigen vom Taschengeld ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Mindestselbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen und vom überschießenden Betrag die Hälfte zu verbleiben habe. Diese Entscheidung werde überwiegend dahin ausgelegt, dass dieser Prozentsatz nach dem Familienselbstbehalt zu berechnen sei, da stets vom Familieneinkommen ein Betrag in Höhe des Familienselbstbehalts frei bleiben müsse. Der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs genannte Selbstbehalt in Höhe von 1.400 EUR stelle ein offensichtliches Versehen dar. Es sei ein Familienselbstbehalt von seinerzeit 2.520 EUR (2.800 EUR abzüglich 10 % Synergieeffekt) zu berücksichtigen. Hiervon blieben 5 % frei, also 126 EUR. Verfügbar über diesen "Taschengeldselbstbehalt" seien im Jahr 2007 monatlich 28,59 EUR, im Jahr 2008 monatlich 40,98 EUR und im Jahr 2009 monatlich 51,67 EUR. Hiervon sei nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur ein Betrag von etwa der Hälfte für den Unterhalt einzusetzen, gerundet also für das Jahr 2007 monatlich 15 EUR, für das Jahr 2008 monatlich 21 EUR und für das Jahr 2009 monatlich 26 EUR. Dies führe zu einem Gesamtanspruch im Zeitraum von November 2007 bis Februar 2009 in Höhe von 334 EUR.

[9] II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

[10] Die Revision erinnert weder etwas dagegen, dass das Berufungsgericht allein den Taschengeldanspruch der Beklagten für den Elternunterhalt herangezogen hat, noch etwas gegen die Ermittlung des jeweiligen Taschengelds der Höhe nach. Einziger Angriff der Revision ist die Bemessung des dem Unterhaltspflichtigen hinsichtlich seines Taschengelds zu belassenden Selbstbehalts, den die Revision mit 5 % des seinerzeit für den Unterhaltspflichtigen bestehende...

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