[5] Die Revision ist unbegründet.

[6] I. Das Berufungsgericht hat sein in FamRZ 2014, 481 veröffentlichtes Urteil wie folgt begründet:

[7] Die Beklagte sei in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Erbringung von Unterhaltszahlungen für ihre Mutter leistungsfähig. Bei der Bemessung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens der Beklagten sei auf ihren Taschengeldanspruch gegen ihren Ehemann abzustellen. Dieser errechne sich aus 5 % des bereinigten Gesamtfamilieneinkommens. Dieses wiederum belaufe sich jeweils monatlich für das Jahr 2007 auf 3.091,72 EUR, für das Jahr 2008 auf 3.339,62 EUR und für das Jahr 2009 auf 3.553,49 EUR. Der Taschengeldanspruch betrage demgemäß jeweils monatlich im Jahr 2007 154,59 EUR, im Jahr 2008 166,98 EUR und im Jahr 2009 177,67 EUR.

[8] Die Beklagte sei allerdings nicht verpflichtet, den gesamten Taschengeldanspruch für den Unterhaltsanspruch ihrer Mutter einzusetzen. Insoweit habe der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dem Unterhaltspflichtigen vom Taschengeld ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Mindestselbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen und vom überschießenden Betrag die Hälfte zu verbleiben habe. Diese Entscheidung werde überwiegend dahin ausgelegt, dass dieser Prozentsatz nach dem Familienselbstbehalt zu berechnen sei, da stets vom Familieneinkommen ein Betrag in Höhe des Familienselbstbehalts frei bleiben müsse. Der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs genannte Selbstbehalt in Höhe von 1.400 EUR stelle ein offensichtliches Versehen dar. Es sei ein Familienselbstbehalt von seinerzeit 2.520 EUR (2.800 EUR abzüglich 10 % Synergieeffekt) zu berücksichtigen. Hiervon blieben 5 % frei, also 126 EUR. Verfügbar über diesen "Taschengeldselbstbehalt" seien im Jahr 2007 monatlich 28,59 EUR, im Jahr 2008 monatlich 40,98 EUR und im Jahr 2009 monatlich 51,67 EUR. Hiervon sei nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur ein Betrag von etwa der Hälfte für den Unterhalt einzusetzen, gerundet also für das Jahr 2007 monatlich 15 EUR, für das Jahr 2008 monatlich 21 EUR und für das Jahr 2009 monatlich 26 EUR. Dies führe zu einem Gesamtanspruch im Zeitraum von November 2007 bis Februar 2009 in Höhe von 334 EUR.

[9] II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

[10] Die Revision erinnert weder etwas dagegen, dass das Berufungsgericht allein den Taschengeldanspruch der Beklagten für den Elternunterhalt herangezogen hat, noch etwas gegen die Ermittlung des jeweiligen Taschengelds der Höhe nach. Einziger Angriff der Revision ist die Bemessung des dem Unterhaltspflichtigen hinsichtlich seines Taschengelds zu belassenden Selbstbehalts, den die Revision mit 5 % des seinerzeit für den Unterhaltspflichtigen bestehenden und um Synergieeffekte bereinigten Selbstbehaltes von 1.260 EUR veranschlagt (1.400 EUR abzüglich 10 %), also mit 63 EUR errechnet hat.

[11] 1. Der Senat hat in seinem Urt. v. 12.12.2012 (BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363), mit dem er die dem jetzt angegriffenen Urteil vorausgegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben hat, ausgeführt, dass in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht über eigene bare Mittel verfügt, allein der Taschengeldanspruch für die Unterhaltsleistung zu verwenden ist. Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen und deshalb für Unterhaltszwecke einzusetzen, soweit der jeweils zu beachtende Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleibt. Das gilt auch bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt (Senatsurt. BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn 27 m.w.N.). Das Taschengeld richtet sich als Teil des Familienunterhalts hinsichtlich seiner Höhe nach dem bereinigten Gesamtnettoeinkommen beider Ehegatten (vgl. Senatsurt. BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn 26). Das dem Unterhaltspflichtigen zustehende Taschengeld braucht jedoch nicht vollständig für den Elternunterhalt eingesetzt zu werden (Senatsurt. BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn 49).

[12] Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die weiteren Ausführungen in dem vorgenannten Senatsurteil, wonach sich der geschützte Anteil des Taschengeldes auf einen Betrag von 5 bis 7 % des (seinerzeit geltenden) Selbstbehalts von 1.400 EUR beläuft, auf einem offensichtlichen Versehen beruhen (vgl. Dose, FamRZ 2013, 993, 1000). Wie der Senat im Nachgang zu dem Senatsurteil klarstellend entschieden hat, muss dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts verbleiben; zudem ist ihm ein weiterer Teil in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds zu belassen (Senatsbeschl. v. 5.2.2014 – XII ZB 25/13, FamRZ 2014, 538 Rn 20).

[13] 2. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts gerecht.

[14] Das Oberlandesgericht hat die Höhe des Taschengelds ermittelt, indem es eine Quote von 5 % des der Familie zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens zugrunde gelegt hat. Ungeachtet der Tatsache, dass das Berufungsgericht im Einzelnen begründet hat, warum es bei der Berechnung de...

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