[1] Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit von November 2007 bis Februar 2009 geltend.

[2] Die zwischenzeitlich verstorbene Mutter der Beklagten lebte in einer Alten- und Pflegeeinrichtung. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger Leistungen der Sozialhilfe, die zwischen 848 EUR und 1.090 EUR monatlich lagen. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 7.11.2007 wurde die Beklagte von der Hilfegewährung unterrichtet.

[3] Die Beklagte ist nicht erwerbstätig. Sie bewohnt mit ihrem berufstätigen Ehemann und dem gemeinsamen volljährigen Sohn eine lastenfreie Eigentumswohnung. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 1.267,36 EUR in Anspruch genommen.

[4] Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Das auf die Berufung der Beklagten ergangene Urteil des Oberlandesgerichts, mit dem dieses der Klage lediglich in Höhe eines Betrages von 894 EUR nebst Zinsen stattgegeben hatte, hat der Senat auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers mit Urt. v. 12.12.2012 (BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nunmehr hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 334 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er die Zahlung weiterer 496 EUR nebst Zinsen erreichen will.

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