[1] I. Die Antragstellerin begehrt die Regelung des Umgangs der Kinder mit ihrem Vater im Namen der Kinder.

[2] Die Antragstellerin und der Antragsgegner lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, die Antragstellerin zog zum Jahresende 2013 aus der ehemaligen gemeinsamen Familienwohnung, in der der Antragsgegner noch heute lebt, aus. Aus der Beziehung sind zwei Söhne hervorgegangen, geboren 2005 und 2009. Beide Kinder sind zunächst mit der Mutter aus der Wohnung ausgezogen. Die Eltern sind sodann Anfang 2013 zu einem Wechselmodell im Rhythmus 2 – 2 – 5 – 5 Tage übergegangen, dies auf Wunsch des Antragsgegners. Es besteht gemeinsame elterliche Sorge.

[3] Der Sohn A ist an Krebs erkrankt. Dieser wurde erfolgreich behandelt; A muss jedoch regelmäßig untersucht werden. Mitte dieses Jahres bestand zunächst ein erneuter Verdacht, der sich jedoch mit einer 99 %igen Wahrscheinlichkeit – so die Aussage der Ärzte – nicht erhärtet hat. Bei der Auffälligkeit handelt es sich um eine Zyste, die auch nicht operiert werden sollte.

[4] Die Mutter möchte zu einem Residenzmodell zurückkehren, da die Kinder durch das Wechselmodell stark belastet seien. Sie führt von ihr angegebene Auffälligkeiten der Kinder, insbesondere von A darauf zurück, dass die häufigen Wechsel im Wechselmodell, überhaupt das Wechselmodell, hierfür verantwortlich seien. Den Kindern sei es nach dem Umgang häufig schlecht oder sie hätten Durchfall. Auch müsse aufgrund der Erkrankung von A dessen besonderes Bedürfnis nach Stabilität im Leben berücksichtigt werden. Eine gute Kommunikation zwischen den Eltern bestehe nicht. Die derzeitige Einteilung der Betreuungstage entspreche den Vorgaben des Antragsgegners und richte sich lediglich nach dessen beruflichen Erfordernissen. Die Antragstellerin habe den bisherigen Umgang nur geduldet, um den Kindern eine weitere Eskalation zu ersparen. Der Vater stelle im Übrigen sein Hobby (Volleyball) in den Vordergrund.

[5] Er habe erst mit der Trennung sein Interesse an den Kindern entdeckt. Seitdem sei er im Kindergarten von … präsent, während die Antragstellerin den Kindergarten seit Beginn an kenne. Doch A vermisse die Mutter aufgrund des Wechselmodells. Aufgrund des Kindeswohls sei daher der Umgang anders zu regeln.

[6] Sie beantragt daher den Umgang entsprechend ihrer Maßgabe zu regeln (5½ zu 8½ Tagen).

[7] Der Antragsgegner möchte am Wechselmodell festhalten.

[8] Er trägt vor, dass die Kinder von beiden Eltern betreut worden seien, da auch beide Eltern berufstätig seien. Das von ihnen vereinbarte Wechselmodell habe sich bewährt, und er habe einen sehr verständnisvollen Arbeitgeber, der ihm die Flexibilität gebe, sich in diesem Sinne um die Kinder zu kümmern.

[9] Die Beteiligten haben inzwischen mehrere Beratungstermine, zunächst bei der EFL und sodann bei der Caritas, wahrgenommen. Bei der Caritas selbst haben vier Beratungstermine mit Frau X stattgefunden, die im letzten Termin den Eltern angeboten hatte, die Kinder getrennt anzuhören, um den Eltern sodann ein Feedback geben zu können, wie sie den Bedürfnissen der Kinder besser gerecht werden könnten. Dieses Angebot hat die Mutter abgelehnt, nachdem das Gericht Frau X als Verfahrensbeistand in diesem Verfahren bestellt hatte und Frau X sich zum Gespräch angekündigt hatte. Dies, da nach Auffassung der Mutter hierdurch noch mehr Unruhe für die Kinder entstehe.

[10] Das Jugendamt hat zunächst unter dem 25.3.2014 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, auf die verwiesen wird.

[11] Das Gericht hat unter dem 25.3.2014 die Kinder und sodann auch die Eltern persönlich angehört, ebenso das Jugendamt. Insoweit wird auf den Vermerk verwiesen.

[12] Es hat Frau X als Verfahrensbeistand bestellt, die unter dem 28.7.2014 eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat, auf die verwiesen wird. Unter dem 29.7.2014 wurden die Eltern erneut persönlich angehört, ebenso das Jugendamt und der Verfahrensbeistand.

[13] Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Die Mutter steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass das Wechselmodell ursächlich für die von ihr angegebenen Probleme der Kinder sei.

[14] II. Der Umgang war wie tenoriert zu regeln, da dies dem Kindeswohl am besten entspricht; § 1697a BGB.

[15] Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Absatz 3 der Vorschrift ermächtigt das Familiengericht, über den Umfang des Umgangsrechts zu entscheiden und seine Ausübung näher zu regeln. Als Maßstab gilt nach § 1697a BGB das Kindeswohlprinzip. Danach trifft das Gericht eine Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

[16] Vorliegend spricht das vom Gericht angeordnete Wechselmodell, das in seiner Ausgestaltung durch den wöchentlichen Wechsel jeweils zum Wochenende gegenüber dem bisher praktizierten Modell vereinfacht wurde, dem Kindeswohl am besten. Dies auch mit Blick a...

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