BGB § 1381

Leitsatz

Allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichpflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht ergibt (im Anschluss an Senatsurt. v. 6.2.2002 – XII 213/00, FamRZ 2002, 606).

BGH, Beschl. v. 9.10.2013 – XII ZR 125/12 (OLG München, AG München)

Anmerkung

Anm. der Red.: Die Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 2013, 1954 m. Anm. Finke, S. 1957.

2 Anmerkung

Die Eheleute waren 35 Jahre miteinander verheiratet, als im Jahr 2007 von der Ehefrau der Antrag auf Ehescheidung gestellt wurde. Die Eheleute hatten allerdings eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von 17 ½ Jahren hinter sich gebracht, bevor es zu der Scheidung kam. Die Ehefrau hat als Folgesache Zugewinn eingeklagt.

Das Amtsgericht hat einen Zugewinnausgleich in Höhe von knapp 457.000,00 EUR nebst Zinsen zuerkannt. Das OLG München hatte den Betrag auf 344.175,90 EUR ermäßigt. Auch dieser Betrag war dem Beklagten noch zu hoch und er ging in die Revision. Streitpunkt des Zugewinnausgleichsprozesses waren vor allem drei Grundstücke an einem bayerischen See mit einem Haus, das in der Ehe renoviert wurde, einem Bootshaus und einem Badehaus. Die Grundstücke sind in der Ehe von der Mutter des beklagten Ehemannes geschenkt worden.

Eheschließung: 7.7.1972

Schenkung der drei Grundstücke: 14.10.1982

Trennung: 1.1.1990

Rechtshängigkeit: 5.6.2007

Der BGH hat der Revision stattgegeben, das Urteil aufgehoben und an das OLG München zurückverwiesen. In diesem Zusammenhang bleibt die Frage der Würdigung der verschiedenen Sachverständigengutachten allerdings außen vor. Nur insofern ist die Revision erfolgreich gewesen. Ob die verschiedenen Sachverständigen die isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke korrekt ermittelt haben und der direkte Seezugang für alle Grundstücke von Bedeutung war und ob es sich um eine zusammengehörende Einheit der Grundstücke mit unterschiedlichen Folgen für die Bewertung gehandelt hat, bleibt hier unberücksichtigt. Uns interessiert nur die Auslegung bezüglich des § 1381 BGB. Sowohl das OLG, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 879 abgedruckt ist, als auch der BGH kommen zu dem Ergebnis, dass eine unbillige Härte nach § 1381 BGB nicht gegeben ist.

Grundsätzlich unterliegt der § 1381 BGB der tatrichterlichen Beurteilung des Familienrichters, ob und in welchem Umfang der Ausgleich des Zugewinns ihm grob unbillig erscheint. Die Revision kann nur prüfen, ob der Tatrichter, also auch das OLG, sein Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass sich das OLG im Rahmen des Ermessens gehalten hat.

Im Idealfall dient der Zugewinn der Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen. § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur unbilliger und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechender Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs ergeben können.

Der Zugewinnausgleich, ebenso wie der Versorgungsausgleich, beruht auf der Vorstellung von einer wirklich gelebten Ehegemeinschaft mit arbeitsteilig genossenschaftlichem Zusammenwirken, bei dem die Beiträge der Ehegatten grundsätzlich als gleichwertig angesehen werden. Grobe Störungen dieses Ehebildes im Einzelfall sind die Ansatzpunkte für eine Korrektur des schematischen Zugewinnausgleichs.[1]

Wenn die Eheleute ungewöhnlich lange getrennt leben und der Ausgleichspflichtige sein Endvermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet hat, ggf. sogar mit der neuen Lebensgefährtin, kann § 1381 BGB in Betracht kommen, weil die innere Beziehung dieses Vermögens zu der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt.[2]

Im vorliegenden Fall waren die Grundstücke allerdings in der Ehe bereits 1982, also als die Ehe noch intakt war, geschenkt worden. Es kann somit festgestellt werden, dass in diesem Fall die innere Beziehung zu der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gefehlt hat, weil die Zuwendung 8 Jahre vor der Trennung lag. Insofern ist unerheblich, dass in der langen Trennungszeit von knapp 18 Jahren die Mehrung des Endvermögens auf die Wertsteigerung des Grundstücks in der Trennungszeit zurückzuführen ist.

Der BGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ehemann ja verschiedene Möglichkeiten gehabt hätte, um dieses Ergebnis zu vermeiden:

  1. Er hätte nach einigen Jahren der Trennung den Antrag auf Ehescheidung selbst einreichen können mit der Folge, dass dann die Wertsteigerung bis zu dem Zeitpunkt 1.1.1991 oder 1.1.1992 von Bedeutung gewesen wäre. Es ist nicht auszuschließen, dass zum damaligen Zeitpunkt die Wertsteigerung wahrscheinlich nicht so gravierend gewesen wäre wie 18 Jahre später.
  2. Der Ehemann hatte die Möglichkeit, zumindest nach 3 Jahren Trennung den vorzeitigen Zugewinnausgleich zu beantragen und damit, ohne den Scheidungsantrag zu stellen und die endgültige Beendigung der Ehe ...

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