1. a) Grundsätzlich erlaubt der am 28.12.2012 in Kraft getretene § 1631d Abs. 1 BGB es den sorgeberechtigten Eltern bzw. dem allein sorgeberechtigten Elternteil, für ein noch nicht selbst urteils- und einwilligungsfähiges, mehr als sechs Monate altes Kind die Entscheidung zugunsten einer nicht medizinisch indizierten, aber nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführenden Beschneidung aus autonomen kulturell-rituellen Gründen zu treffen. Auch ein deutlich unter 14 Jahre altes Kind ist bzgl. seiner möglichen eigenen Einwilligungs- und Urteilsfähigkeit durch das Familiengericht jedoch gemäß § 159 Abs. 2 FamFG persönlich anzuhören, denn selbst im Falle dabei nicht feststellbarer eigener Einwilligungsfähigkeit sind die geäußerten Wünsche und Neigungen des Kindes im Rahmen des § 1631d Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der §§ 1626 Abs. 2 S. 2, 1631 Abs. 2 BGB maßgeblich zu beachten. Der oder die sorgeberechtigten Elternteil(e) haben in einer dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes entsprechenden Art und Weise den beabsichtigten Eingriff mit ihm zu besprechen und in kindgerechter Weise zu versuchen, mit ihm Einvernehmen herzustellen. b) Die Entscheidung nach § 1631d Abs. 1 BGB ist nur dann nicht wirksam von den oder dem sorgeberechtigten Elternteil(en) zu treffen, sondern im Streitfall zwischen Eltern zumindest im einstweiligen Anordnungsverfahren auf einen neutralen Ergänzungspfleger zu übertragen, wenn zwischen den Eltern in Streit steht, ob die Beschneidung zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde und sich im Rahmen einer Folgenabwägung kein gänzlich eindeutiges Ergebnis zugunsten der Beschneidung und gegen eine Kindeswohlgefährdung ergibt. c) Die Frage der Kindeswohlgefährdung ist grundsätzlich auch im Rahmen des § 1631d Abs. 1 BGB am Maßstab des § 1666 BGB zu beantworten. Rein medizinisch-gesundheitliche Bedenken können insoweit nicht maßgeblich sein, da § 1631d Abs. 1 BGB (in Kenntnis des Gesetzgebers von den geringen medizinischen Restrisiken einer ordnungsgemäß durchgeführten Beschneidung) gerade eine medizinisch nicht indizierte Beschneidung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. d) Je nach der hohen oder weniger hohen Schutzwürdigkeit des im Vordergrund stehenden Motivs des sorgeberechtigten Elternteils zugunsten der beabsichtigten Beschneidung kann die Schwelle der entgegenstehenden Kindeswohlgefährdung niedriger als nach dem allgemeinen Maßstab des § 1666 BGB anzusetzen sein. e) Unabhängig von der Frage einer etwa entgegenstehenden Kindeswohlgefährdung setzt § 1631d Abs. 1 BGB die Erfüllung einer ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzung voraus: Die Wirksamkeit der Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten in die Beschneidung hängt von einer von ihnen bzw. ihm darzulegenden und nachzuweisenden ordnungsgemäßen und umfassenden Aufklärung über die Chancen und Risiken des Eingriffs durch die mit der Durchführung der Beschneidung beauftragten Person, regelmäßig einen Arzt, ab (OLG Hamm, Beschl. v. 30.8.2013 – 3 UF 133/13, juris = FamRZ 2013, 1818 = NJW 2013, 3662 m. Anm. Peschel-Gutzeit, NJW 2013, 3613).
  2. Eine bestehende Heroinabhängigkeit der Kindesmutter begründet jedenfalls dann nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände den Entzug der elterlichen Sorge, wenn sich die Kindesmutter bereits seit Jahren im Methadon-Programm befindet und das Kind in der Vergangenheit im mütterlichen Haushalt gut versorgt worden ist (OLG Hamm, Beschl. v. 21.2.2013 – 2 UF 246/12, juris = FamRZ 2013, 1989).
  3. Ein Wechselmodell kann familiengerichtlich nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, da § 1684 BGB dafür keine Grundlage bietet. Unverzichtbare Voraussetzung für ein Wechselmodell ist ein Konsens über die Durchführung der wechselseitigen Betreuung und ein gemeinsamer Kooperationswille (OLG München, Beschl. v. 15.1.2013 – 4 UF 1827/12, FamRZ 2013,1822: gegen die Entscheidung ist Verfassungsbeschwerde eingelegt).
  4. § 1684 BGB gibt dem Familiengericht weder eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Psychotherapie zur Verbesserung der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils noch für die Anordnung einer Therapie für ein Kind (OLG Koblenz, Beschl. v. 5.2.2013 – 13 UF 939/12, FamRZ 2013, 1823).
  5. Großeltern haben keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme der Kosten, die ihnen für den Umgang mit ihren Enkeln entstehen. Aufwendungen, also zum Beispiel Fahrkosten für Besuche, sind aus der Regelleistung zu finanzieren (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 19.12.2013 – L 7 AS 1470/12; die Revision zum BSG ist zugelassen).

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