1. Zur Beseitigung einer Gefährdung des Kindeswohls (hier: Umgangsvereitelung und massive Beeinflussung des Kindes durch die allein sorgeberechtigte Mutter gegen den Vater) darf nur das mildeste Mittel gewählt werden. Vor Entziehung des – gesamten – Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung ist eine Umgangspflegschaft einzurichten. Davon kann nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgesehen werden. Auch bei Wahl des mildesten Mittels hat ein Eingriff in das Sorgerecht (hier: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Zweck der Heimunterbringung) zu unterbleiben, wenn dieser mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt (BGH, Beschl. v. 26.10.2011 – XII ZB 247/11, juris, im Anschluss an BGH, Beschl. v. 11.7.1984, IVb ZB 73/83, FamRZ 1985, 169, 171).
  2. Wirkt der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, in allen wesentlichen Belangen der elterlichen Sorge mit und trägt er weitgehend die Entscheidungen des anderen Elternteils, so sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der elterlichen Sorge gegen seinen Willen nicht erfüllt (OLG Köln, Beschl. v. 4.7.2011 – 4 UF 96/11, ZKJ 2011, 472).

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