▪ | wurde im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB bereits eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltes über das vollendete 3. Lebensjahr hinausgehend festgestellt, so dass sie als Sperre einer weiteren Billigkeitsprüfung in § 1578b BGB gilt,[28] |
▪ | wurde durch die Kindesbetreuung eine Erwerbsmöglichkeit eingeschränkt und hat sich hieraus ein beruflicher Nachteil ergeben,[29] etwa geringere Berufserfahrungen,[30] |
▪ | ist zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Prüfung schon hinreichend sicher absehbar, ob der Unterhaltsberechtigte infolge der Kindererziehung ehebedingte Nachteile erlitten hat oder noch erleiden wird,[31] etwa folgend aus der grundsätzlich mangelnden Möglichkeit zur Teilnahme an beruflichen Fortbildungen,[32] insbes. wenn diese teilweise in die Schul und Hortferien fallen,[33] |
▪ | kann zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Prüfung schon eine hinreichend sichere Prognose gegeben werden, ab wann die Betreuungsnotwendigkeit entfällt[34] bzw. ob und wann ein in einer Jugendeinrichtung untergebrachtes Kind in den Haushalt des Unterhaltsgläubigers zurückkehrt,[35] |
▪ | wird durch einen auf den angemessenen Lebensbedarf abgesenkten Unterhaltsanspruch das Kindeswohl beeinträchtigt,[36] |
▪ | wäre die fortdauernde Teilhabe an den abgeleiteten ehelichen Lebensverhältnissen, die erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Berechtigten hinausgehen, unbillig,[37] so dass trotzt Kindesbetreuung eine Absenkung auf den angemessenen Unterhalt vorzunehmen ist. |
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