In der Regel endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit Rechtskraft der Ehescheidung oder Vereinbarung eines anderen Güterstandes, insbesondere der Gütertrennung. Ein möglicher Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht gem. § 1378 Abs. 3[1] mit Beendigung des Güterstandes. Erst von diesem Zeitpunkt an können – bei verspäteter Zahlung – Verzugszinsen verlangt werden.

Am häufigsten kommt es zu Auseinandersetzungen über den Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes im Falle einer Scheidung. Ein solches Verfahren kann sich jahrelang hinziehen. Gerade bei einer besonders langen Verfahrensdauer, aber auch, wenn eine Gefährdung der Ausgleichsforderung zu befürchten ist, kann sinnvoll sein, eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft herbeizuführen. Die Möglichkeiten hierzu eröffnen die §§ 1385, 1386, welche in der familienrechtlichen Praxis eher ein Schattendasein führen.

Unter welchen Voraussetzungen eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft möglich ist, wie hierbei vorzugehen ist und wann diese Vorgehensweise sinnvoll sein kann, soll im Folgenden erörtert werden.

[1] Bei §§ ohne nähere Bezeichnung handelt es sich um solche des BGB.

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