Erforderlich ist nach dem Gesetzeswortlaut, dass sich der andere Ehegatte beharrlich weigert, seiner Unterrichtungspflicht nachzukommen. Insoweit ist eine Mindestanzahl von Aufforderungen – in der Regel mindestens drei – erforderlich.[58] Auch muss die Weigerung eine gewisse Zeit aufrechterhalten worden sein, wobei von mindestens sechs Wochen auszugehen sein soll.[59] Bei besonderer Intensität der Weigerung vergleichbar mit einer ernsthaften Erfüllungsverweigerung i.S.d. § 326 kann in Ausnahmefällen auch eine einmalige Ablehnung ausreichen.[60] Vorsorglich sollte die letzte Aufforderung einen Hinweis darauf enthalten, dass bei weiterer Weigerung der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinn geltend gemacht werde.[61] Eine unvollständige Unterrichtung schließt den Tatbestand einer beharrlichen Weigerung nicht aus.[62]
Wird erst nach Stellung eines Unterrichtungsantrags die geforderte Auskunft erteilt, geht das Recht auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nicht mehr verloren, wie sich dem Gesetzeswortlaut entnehmen lässt.[63] Auch ist das Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nicht erledigt, wenn nach Zustellung eines Antrags nach § 1385 Nr. 4 die Unterrichtung erfolgt.[64] Ziel eines Antrags nach §§ 1385, 1386 ist nicht das Nachholen der bis dahin verweigerten Informationserteilung, sondern der vorzeitige Zugewinnausgleich stellt eine "güterstandsspezifische Sanktion" dar.[65]
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