Aus dem Wortlaut "Unterrichten" wird daraus geschlossen, dass es nicht um einen Auskunftsanspruch nach § 1379 geht, sondern um den im Gesetz nicht ausdrücklich genannten aus §§ 242, 1353 hergeleiteten Unterrichtungsanspruch.[42] Teilweise wird vertreten, dass die Nichterfüllung eines Auskunftsanspruchs nach § 1379, welcher umfangreicher ist als der Unterrichtungsanspruch nach § 1353 erst recht einen Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des Zugewinnausgleichs begründen müsse,[43] nach herrschender Meinung handelt es sich aber bei dem Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt gemäß § 1379 Abs. 2 nicht um einen umfangreicheren, sondern um einen anderen Anspruch als den aus § 1353 Abs. 1 hergeleiteten Unterrichtungsanspruch. Beispielsweise kann eine Unterrichtungsverpflichtung nach § 1353 Abs. 1 nicht zwangsweise durchgesetzt werden, der Auskunftsanspruch nach § 1379 schon. Die Unterrichtungspflicht zielt lediglich darauf, dass sich der andere Ehegatte einen groben Überblick über das Vermögen verschaffen kann und hat mit der Errechnung möglicher Zugewinnausgleichsansprüche nichts zu tun.[44] Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 wird folglich nach überwiegender Auffassung vom Anwendungsbereich des § 1384 Nr. 4 nicht erfasst, eine entsprechende Verletzung dieser Auskunftsverpflichtung rechtfertigt die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht.[45]

Aus § 1353 wird eine Verpflichtung der Ehegatten hergeleitet, sich während der Ehe in groben Zügen wechselseitig über den Bestand des eigenen Vermögens zu informieren. Der andere Ehegatte soll sich ein ungefähres Bild vom gegenwärtigen Bestand des Vermögens machen können, detaillierte Auskünfte wie auch nähere Angaben beispielsweise zur Art einer Geldanlage, Name des Kreditinstituts oder Wert eines Fahrzeugs sowie Belege oder ein Bestandsverzeichnis nach § 260 Abs. 1 sind nicht geschuldet.[46] Der Unterrichtungsanspruch dient nicht der Vorbereitung einer vorzeitigen güterrechtlichen Auseinandersetzung, sondern lediglich dem Informationszweck im Rahmen der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft.[47] Die Erhebung eines entsprechenden Unterrichtungsantrags ist nicht Voraussetzung für den vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 Nr. 4.[48]

[42] BGH, Beschl. v. 24.11.2021 – XII ZB 253/20 Rn 10; Bergschneider, Der Auskunftsanspruch gem. § 1379 BGB unter besonderer Berücksichtigung seiner Auswirkungen auf den vorzeitigen Zugewinnausgleich nach der Zugewinnausgleichsreform, FamRZ 2009, 1713, 1716; MüKo-BGB/Koch, § 1385 Rn 26.
[43] Z.B. Bergschneider, FamRZ 2009, 1713, 1716; Braeuer, Rn 723.
[44] Z.B. BGH FamRZ 2015, 32, 34; OLG Bamberg FamRZ 2009, 1906, 1907; Jüdt, FuR 2021, 646, 651; Koch, Anm. z. BGH – XII ZB 604/13, FamRZ 2015, 36.
[45] BGH FamRZ 2015, 32, 34; OLG Bamberg FamRZ 2009, 1906, 1907; Büte, FuR 2018, 172, 176; Gerhard/v. Heintschel-Heinegg/Michael Klein/Hammermann, Kap. 9 Rn 296; Rossmann, Rn 3527.
[48] Braeuer, Rn 729.

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