Wohl überwiegend wird vertreten, dass einem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft das Rechtsschutzinteresse fehlen soll, wenn der andere Ehegatte bereit ist, Gütertrennung zu vereinbaren.[103]

Wenn der die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft begehrende Ehegatte den anderen Ehegatten außergerichtlich auffordert, einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zuzustimmen, stellt sich die Frage, wer die mit einer entsprechenden notariellen Vereinbarung verbundenen Kosten zu tragen hat. Soweit erkennbar, gibt es hierzu keine Entscheidungen. Nach hiesiger Auffassung ist dies ebenso zu behandeln wie das Begehren eines Unterhaltstitels. Dort besteht ein Anspruch des Berechtigten auf Titulierung, der dann aber auch die entsprechend entstehenden Kosten zu tragen hat. Entsprechend müsste nach hiesiger Auffassung auch der Ehegatte, der die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft wünscht, die Kosten einer entsprechenden notariellen Regelung tragen.[104]

Gab es keine außergerichtliche Aufforderung, der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zuzustimmen, kann der Antragsgegner ein sofortiges Anerkenntnis abgeben. § 93 ZPO ist auch für Gestaltungsanträge anwendbar.[105] Insoweit erscheint es nach hiesiger Auffassung angemessen, in diesem Fall die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.[106] Andernorts wird vertreten, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse am Überraschungsmoment haben könne, um vermögensmindernde Verfügungen zu verhindern, so dass nach § 81 FamFG entschieden werden solle.[107] Ebenso wird vertreten, § 81 FamFG sei in Familienstreitsachen, zu denen der vorzeitige Zugewinnausgleich gehöre, nicht anwendbar.[108]

[103] Büte, FuR 2018, 114, 117; MüKo-BGB/Koch, § 1385 Rn 33; a.A. Weinreich/Klein/Weinreich, Vorbemerkung zu §§ 1385–1388 Rn 6.
[104] So wohl auch Jüdt, FuR 2022, 83, 86.
[105] OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1967.
[106] So auch Weinreich/Klein/Weinreich, Vorbemerkung zu §§ 1385–1388 Rn 6.
[107] Braeuer, Rn 757.
[108] Büte, FuR 2018, 172, 177.

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