Ein Antrag nur auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 könnte z.B. lauten: "Die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten wird aufgehoben".[69] Das Gericht beendet dann – Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen vorausgesetzt – durch Gestaltungsbeschluss die Zugewinngemeinschaft. Mit Rechtskraft des Beschlusses tritt Gütertrennung ein, § 1388.

Auch wenn vorzeitiger Zugewinn geltend gemacht werden soll, muss mit dem Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt werden. Wie sich dem Wortlaut des § 1385 entnehmen lässt, kann vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns nur bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangt werden kann. Es handelt sich dann um einen kombinierten Gestaltungs- und Leistungsantrag, das Verfahren hat zwei Streitgegenstände.[70] Wenn der Ausgleichsberechtigte bereits über die entsprechenden Kenntnisse zur Bezifferung des Antrags verfügt, kann er dann bereits den vorzeitigen Zugewinnausgleich beziffern, also gleich einen Leistungsantrag stellen, er kann aber auch zunächst gemäß § 1379 Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten verlangen und entsprechend einen Auskunfts- oder einen Stufenantrag stellen.[71]

Wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangt hat, kann der Ausgleichsberechtigte Widerantrag stellen und vorzeitigen Zugewinnausgleich fordern.[72] Geht es hingegen beiden Eheleuten nur um die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, kann ein Widerantrag nur gestellt werden, wenn dieser auf § 1385 Nr. 2–4 gestützt wird – dann haben Antrag und Widerantrag nicht denselben Streitgegenstand, da denknotwendig die Tatbestandsvoraussetzungen auf verschiedenen Sachverhalten beruhen, was bei Verfahren nach § 1385 Nr. 1 nicht der Fall ist.[73]

Ändert sich die Begründung für den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, wird er z.B. nicht mehr auf die Verweigerung der Unterrichtung über die Vermögensverhältnisse, sondern auf den Ablauf einer dreijährigen Trennungszeit gestützt wird, handelt es sich insoweit um eine grundlegende Änderung des den Anspruch rechtfertigenden Lebenssachverhalts und damit um einen neuen Verfahrensgegenstand, so dass eine Antragsänderung erforderlich wird.[74]

[69] Gerhard/v. Heintschel-Heinegg/Michael Klein/Hammermann, Kap. 9 Rn 303.
[70] MüKo-BGB/Koch, § 1385 Rn 3.
[71] Bergschneider, FamRZ 2009, 1713, 1714; MüKo-BGB/Koch, § 1385 Rn 5.
[72] Rossmann, Rn 3527.
[73] Büte, FuR 2018, 172, 176; MüKo-BGB/Koch, § 1385 Rn 34.

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