Die Verfassungsbeschwerde war wegen unzureichender Begründung (vgl. § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG – oben II.2.) unzulässig. Der Beschwerdeführer hatte die Berichte des Jugendamts und des Verfahrensbeistands nicht vorgelegt, auf die sich aber die Fachgerichte bezogen hatten. Außerdem berief er sich auf verschiedene Umstände, die gegen die Feststellungen der Fachgerichte sprächen. Er legte aber nicht dar, dass diese Umstände Gegenstand des Verfahrens vor den Fachgerichten waren oder hätten ermittelt werden müssen; Unterlagen, aus denen sich dies ergeben könnte (z.B. Schriftsätze) legt er ebenfalls nicht vor.

Wegen der fehlenden Unterlagen konnte das Bundesverfassungsgericht nicht auf tragfähiger Grundlage beurteilen, ob die Entscheidungen der Fachgerichte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. Bedenken insoweit mussten daher zurückstehen. Soweit dies auf der unvollständigen Grundlage beurteilt werden konnte, ergaben sich Anhaltspunkt für solche verfassungsrechtlichen Bedenken u.a daraus, dass die Begründungen der Fachgerichte für sich nicht ausreichend erschienen, um die für die Einschränkung des Umgangsrechts erforderliche Kindeswohlgefährdung darzulegen. Die Gefahr wurde nur allgemein benannt und nicht näher beschrieben. Es war auch nicht erkennbar, ob alle Umstände des Einzelfalls Beachtung gefunden hatten. Da sich aus den von den Fachgerichten in Bezug genommenen aber vom Beschwerdeführer nicht vorgelegten Berichten von Jugendamt und Verfahrensbeistand aber ausreichende Anhaltspunkte für die fachgerichtlich getroffenen Regelungen ergeben konnten, lag eine Verletzung des Elternrechts nicht derart auf der Hand,[28] dass auf eine den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde hätte verzichtet werden können. Die Fachgerichte hatten zudem nicht begründet, warum sie den Umgang nicht entsprechend, sondern gerade entgegen dem geäußerten Willen der Kinder anordneten, obwohl sie sich auf diesen bezogen. Das Oberlandesgericht hatte überdies von einer eigenen Kindesanhörung abgesehen, obwohl diejenige des Familiengerichts bereits neun Monate zuvor erfolgt war. Die Regelung des Umgangs mit dem Sohn war außerdem mangels erschöpfender Bestimmung des Umgangs nach Art, Ort und Zeit jedenfalls einfachrechtlich fehlerhaft. Darauf ergab sich bei Anwendung des hier lediglich zurückgenommenen Prüfungsmaßstabs aber nicht zwingend auch ein Verfassungsverstoß. Um dies zu beurteilen, fehlte – entgegen § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG – Vortrag in der Verfassungsbeschwerde. Dass gerade aus dem Ermittlungsverfahren eine Kindeswohlgefährdung bei Durchführung eines (begleiteten) Umgangs mit der Tochter folgt, wurde nicht begründet. Die Befristung des Umgangsausschlusses auf die Dauer des Ermittlungsverfahrens war zumindest bedenklich, weil dessen Beendigung ungewiss ist, so dass sie unverhältnismäßig sein könnte. Auch insoweit fehlten jedoch Angaben in der Verfassungsbeschwerde für die abschließende Beurteilung.

Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass bei einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung der – anwaltlich nicht begleiteten – Verfassungsbeschwerde diese realistische Chancen auf Annahme und Stattgabe selbst in einer Konstellation des zurückgenommenen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs gehabt hätte.

[28] Vgl. zu diesem mit einer Absenkung der Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde verbundenen Aspekt BVerfG, Beschl. d. 1. Kammer des Ersten Senats v. 10.12.2019 – 1 BvR 2214/19, Rn 13 m.w.N.

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