Verfassungsbeschwerden gegen familiengerichtliche Entscheidungen, die nicht an eine Kindeswohlgefährdung anknüpfen, betreffen häufig solche über die Verteilung der elterlichen Sorge zwischen den Eltern nach § 1671, § 1628 BGB sowie gerichtliche Regelungen des Umgangs gemäß § 1684 BGB (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) und § 1685 BGB (Art. 6 Abs. 1 GG).

Für die verfassungsgerichtliche Prüfung solcher fachgerichtlicher Entscheidungen wie für andere Bereiche des Familienrechts gilt – wie bei Eingriffen in das Sorgerecht ohne Trennung des Kindes von seinen Eltern – grundsätzlich der bereits referierte zurückgenommener Prüfungsmaßstab: Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen. Allerdings lassen sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts nicht starr und gleichbleibend ziehen. Sie hängen namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab.

Das bedeutet etwa für die "Kontrolldichte" bei fachgerichtlicher Regelung des Umgangsrechts: Je geringer die Beeinträchtigung des Elternrechts, umso geringer ist die verfassungsgerichtliche Prüfung. Bei bloßen Regelungen des (unbegleiteten) Umgangs werden Entscheidungen nur bei sehr schwerwiegenden Fehlern aufgehoben. Bei stärkeren Eingriffen erfolgt eine intensivere Prüfung. Der strenge Maßstab des Art. 6 Abs. 3 GG wird allerdings selbst beim Umgangsausschluss regelmäßig nicht erreicht werden. Gänzlich ausgeschlossen ist dies abhängig von den Verhältnissen des Einzelfalls aber nicht.

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