Daher hatte die Ehefrau für die Zeit nach der Trennung von vornherein keinen Ausgleichsanspruch, aber auch nicht für die Zeit davor. Letzteres wurde u.a. wie folgt begründet:

Zwar sei zwischen den Entnahmen und dem Gewinnanteil zu unterscheiden. Berechtigte Entnahmen – hier: berechtigt aufgrund mündlicher Vereinbarung – seien Vorschüsse auf den Gewinnanteil (Rd. 56). Allerdings seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Eheleute während des ehelichen Zusammenlebens davon ausgegangen seien, nach Beendigung der BGB-Gesellschaft solle ein Ausgleich sämtlicher Entnahmen erfolgen (Rd. 116). Es bleibe daher bei der Zweifelsregel des jeweils gleichen Anteils am Gewinn und Verlust des § 722 Abs. 1 BGB. Dies bedeutet faktisch eine Überlagerung der BGB-Gesellschaft durch die eheliche Lebensgemeinschaft zumindest hinsichtlich der Rechtsfolgen ähnlich derjenigen beim Gesamtschuldnerausgleich, begründet allein durch die Vereinbarung freier Entnahmen nur unter Ehegatten, die letztlich wegen des Zugewinnausgleichs auf den Ausschluss einer Gewinnbeteiligung hinausläuft (Rd. 113 f.).

Dieser Ausschluss benachteilige die Ehefrau nicht, da sie über den Zugewinnausgleich hälftig an derjenigen "ggf." bewirkten Vermögensmehrung partizipiere, die durch die Mehrentnahme des Ehemannes allein auf dessen Seite entstanden sei.

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