Die beteiligten Ehegatten hatten einander am 12.7.2002 geheiratet und 2008 gemeinsam eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferkanzlei erworben, die sie in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft durch lediglich mündliche Vereinbarung gründeten. Der Kaufpreis wurde finanziert. Sie vereinbarten die Verwendung der Gewinne für die Rückführung des Darlehens, die Lebenshaltungskosten, die Ausbildung der Kinder und die Altersvorsorge. Es wurden darüber hinaus jeweils auch zweckfremde Entnahmen im Alleininteresse vorgenommen. Die Entscheidung geht im Übrigen von einem freien Entnahmerecht Beider aus. Kapitalkonten wurden nicht eingerichtet und geführt. Die Ehegatten trennten sich am 9.9.2016. Die Ehefrau kündigte die Gesellschaft mit Schreiben vom 16.2.2017. Der Scheidungsantrag wurde am 16.8.2017 zugestellt.

Zu beiderseitigen Entnahmen kam es sowohl vor als auch noch nach der Trennung, teils den vereinbarten Zwecken entsprechend, teils nicht. Der Beschluss verhält sich in tatsächlicher Hinsicht über zahlreiche einzelne Entnahmen, die Zahlungswege und die Verwendungszwecke. Diese spielen für den vorliegenden Beitrag keine Rolle, da hier lediglich auf einzelne übergeordnete Grundsätze der Vermögensauseinandersetzung einzugehen ist.

Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass der Ehemann bis zur Trennung 117049,75 EUR mehr entnommen – und u.U. für eigene Zwecke (Tilgung eines eigenen – anderen – Alleindarlehens) verwendet – hatte als die Ehefrau und diese ihrerseits nach der Trennung 6434,17 EUR mehr als er.

Feststellungen zu den Vermögensbilanzen der Ehegatten i.S.d. § 1378 BGB hat das Oberlandesgericht nicht getroffen. Es hat lediglich pauschal – Einzelfall unabhängig im Sinne eines Erfahrungssatzes – festgestellt, die Ehefrau profitiere ja anderweitig von den Entnahmen des Ehemannes, indem sie für die dadurch von ihm geschaffenen Wertschöpfungen die Hälfte als Zugewinnausgleich erhalte und hat darauf seine Grundsatzentscheidung gestützt, wie sie im Leitsatz niedergelegt ist. Das Oberlandesgericht hat diese Rechtsfrage selbst als grundsätzlich, aber ungeklärt angesehen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde nicht durchgeführt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge