1. Die Anrechnung einer Entwurfsgebühr gem. Nr. 21302 KV GNotKG auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren gem. Nr. 21100 KV GNotKG findet statt, wenn der Notar demnächst nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens auf der Grundlage der von ihm bereits erbrachten Tätigkeit, hier auf der Grundlage des ersten gefertigten Entwurfs, erneut ein Beurkundungsverfahren durchführt.

2. Dass der Notar, der den Entwurf gefertigt hat, und der Notar, der die Beurkundung vornehmen wird, personenverschieden sind, ist für die Anrechnung unerheblich, wenn der zweite Notar nicht nur Amtsnachfolger, sondern auch Aktenverwahrer des ersten Notars ist.

3. Die Anrechnung der Entwurfsgebühr setzt keine vollständige inhaltliche Identität des Beurkundungsgegenstandes voraus. Sieht der Entwurf deutlich getrennt einen Ehevertrag und einen Übertragungsvertrag an einem Grundstück vor, während der neue Entwurf nur noch die Übertragung des Miteigentums an dem Grundstück zum Gegenstand hat, so handelt es nicht um ein Aliud zum ersten Entwurf.

4. Wann eine Beurkundung "demnächst" stattfinden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem das abzuschließende Geschäft und die Person des Auftraggebers von Bedeutung sind. (red. LS)

OLG Köln, Beschl. v. 7.6.2022 – 2 Wx 103/22 und 2 Wx 119/22 (LG Bonn)

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