Die Aussetzung der Kürzung wegen Unterhalts ist begrenzt auf den fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Berechtigten. Dieser wird im Rahmen der Anpassung nicht auf der Grundlage der bereinigten Nettoeinkünfte aus der bezogenen Rente, sondern der ungekürzten Bruttoversorgung des Ausgleichspflichtigen berechnet.[68]
Im Verfahren nach § 33 Abs. 1 VersAusglG ist bei der Prüfung dieses gesetzlichen Unterhaltsanspruchs eine Herabsetzung oder Befristung gemäß § 1578b Abs. 1 BGB nicht zu berücksichtigen, wenn sich der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte hierauf ausdrücklich nicht beruft.[69] Dies gilt trotz der Verpflichtung des Familiengerichts, den Unterhaltsanspruch von Amts wegen zu überprüfen.
Das Familiengericht hat generell in seiner Anpassungsentscheidung auszusprechen, in welcher konkreten Höhe und ab welchem Zeitpunkt die Kürzung einer bestimmten Versorgung ausgesetzt wird. Gegen eine "dynamische Titulierung" hatte der BGH in seiner früheren Entscheidung Bedenken, da der dynamisierte Aussetzungsbetrag im Laufe mehrerer Rentenerhöhungen die Höhe des gesetzlich geschuldeten Unterhaltsbetrags übersteigen kann.[70]
In den Fällen, in denen die Kürzung vollständig aufgrund des bestehenden Unterhaltsanspruchs ausgesetzt wird, bestehen nach dem BGH dann an einer dynamischen Tenorierung keine Bedenken, sofern der Kürzungsbetrag als Produkt der ausgeglichenen Entgeltpunkte, der maßgebenden Zugangs- und Rentenartfaktoren sowie dem jeweils aktuellen Rentenwert angegeben ist. Darüber hinaus muss der sich daraus ergebende Kürzungsbetrag auf einen konkret bezifferten Höchstbetrag begrenzt werden, der der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten entspricht.[71] Eine solche dynamische Tenorierung hat den Vorteil, dass eine nachträgliche Anpassung des Aussetzungsbetrags durch weitere familiengerichtliche Verfahren (§ 48 FamFG) nicht erforderlich ist.
Das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung richtet sich generell gegen den Versorgungsträger als Antragsgegner. Die ausgleichspflichtige und ausgleichsberechtigte Person ist entweder Antragsteller oder weiterer Beteiligte des Verfahrens.[72]
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