Verstirbt der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte nach Rechtskraft der Ehescheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist festzustellen, dass aufgrund des Besserstellungsverbots ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfindet.[63] Der Anspruch ist nicht vererblich.[64]

Der BGH hat bereits festgestellt, dass in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden ist.[65]

Diesen Grundsatz hat der BGH nunmehr nochmals präzisiert. Danach ist der Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG nur dann möglich, wenn sich der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf eine wesentliche und ihm gleichzeitig begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts beruft.[66] Damit ist der Weg in der Abänderung versperrt, wenn sich der Verpflichtete nur auf solche Umstände stützt, die für ihn an sich unvorteilhaft sind.[67]

[65] BGH FamRZ 2018, 1496; 2018, 1238.
[67] Vgl. insofern Breuers, FuR 2020, 456.

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