Das OLG Rostock stellt klar, dass der mit der Reform des Versorgungsausleichs eingetretene Wegfall des Rentnerprivilegs keinen Härtefall im Sinn des § 27 VersAusglG darstellt. Erst wenn die Kürzung der Anrechte zu einer weiteren Belastung führt, die zu einem grob unbilligen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führt, kann eine Korrektur vorgenommen werden.[58]

Scheidet ein Beamter aus dem öffentlichen Dienst nach rechtskräftiger Scheidung aus in der Absicht, seine Einkünfte durch anderweitige Tätigkeit zu verbessern und kommt es dadurch zu einem geringen Ausgleich auf Seiten des Berechtigten, kann hierin eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG gesehen werden.[59]

Eine lange Trennungszeit allein rechtfertigt nicht die Korrektur des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG. Nur für den Fall, dass nach der Trennung die Ehegatten wirtschaftlich unabhängig gelebt haben, kann hier eine Korrektur vorgenommen werden.[60]

Das Kammergericht hat nochmals bestätigt, dass auch in den Fällen in denen das Kapitalwahlrecht einer privaten Rentenversicherung ausgeübt wurde ein illoyales Handeln zu sehen ist, dass nach § 27 VersAusglG korrigiert werden kann.[61]

Besonders schwerwiegende Körperverletzungen stellen einen Härtefall im Sinne der Vorschrift dar. So hat das OLG Brandenburg eine Korrektur vorgenommen nachdem der Ehemann die Ehefrau mit einer Sektflasche von hinten auf den Kopf geschlagen hatte und diese vier Wochen krankgeschrieben war.[62]

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