Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können nur solche Anrechte im Versorgungsausgleich einbezogen werden, die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden sind. Dies gilt auch für das Anrecht eines Gesellschaftergeschäftsführers, der nicht unter den Schutz des Betriebsrentenrechts fällt, wenn dieses noch verfallbar ist. Eine solche Verfallbarkeit ist in der Regel nur dann gegeben, wenn die Versorgungszusage selbst noch einen besonderen Vorbehalt enthält, der es dem Versorgungsträger möglich macht, sich einseitig von der Pensionszusage zu lösen.[73] Hierfür nicht ausreichend sind die generell vom Gesetz eröffneten Möglichkeiten, die erteilte Versorgungszusage bei atypischen Geschehensabläufen wegen Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) oder Wegfall der Geschäftsgrundlagen (§ 313 BGB) zu kürzen oder aufheben zu können.

Der BGH hat bestätigt, dass die nach dem Ende der Ehezeit erfolgte Verlängerung der Dienstzeit als Beamter bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen ist.[74] In diesen Fällen verringert sich der Ehezeitanteil aufgrund der Gesamtdienstzeitverlängerung im Rahmen der zeitratierlichen Berechnung. Dieser Grundsatz gilt nicht nur in den Fällen, in denen sich das Anrecht zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits in der Leistungsphase befindet. Auch in den Fällen, in denen absehbar ist, dass ein Beamter auf Lebenszeit nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern erst nach Ablauf einer beantragten und bereits bewilligten Dienstzeitverlängerung in den Ruhestand treten wird, ist diese Zeit mit zu berücksichtigen.

Dies gilt nach Auffassung des BGH auch für kommunale Wahlbeamte.[75] Hat der Wahlbeamte bereits zum Zeitpunkt Ehezeitende ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben, so stellt die spätere Wiederwahl eine auf den Ausgleichswert zurückwirkende Veränderung gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar. In diesen Fällen ist die höchstens erreichbare Zeitdauer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, die mit der Wiederwahl zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigende Dienstzeit. Ob die Wiederwahl bei Ehezeitende naheliegend gewesen ist, spielt hierbei keine Rolle.[76]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge