Die Teilung der Versorgungsanwartschaften eines Landesbeamten erfolgt nach § 16 VersAusglG über die gesetzliche Rentenversicherung. In den Fällen, in denen der andere Ehegatte ebenfalls landesrechtliche Beamtenanrechte oder aber Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat stellt sich immer wieder die Frage einer Verrechnungsvereinbarung. Diese hat der BGH grundsätzlich für möglich gehalten.[13] Allerdings kann ein gesetzlich rentenversicherter Ehegatte nicht zum Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich verpflichtet werden, um damit eine Verrechnung seines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Anrecht seines verbeamteten Ehegatten auf landesrechtliche Beamtenversorgung zu ermöglichen.[14] Ein solcher Zwang zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung geht nach BGH in der Regel mit einer Verletzung der geschützten Interessen des anderen Ehegatten einher. Für den Fall, dass die Eheleute eine solche Verrechnungsvereinbarung schließen, bedarf diese in jedem Fall der rechtsgestalteten Anordnung des Gerichts.[15]

Immer wieder holen die Familiengerichte im Hinblick auf die Ausübungs- und Wirksamkeitskontrolle des § 8 Abs. 1 VersAusglG auch im Rahmen von Scheidungsfolgevereinbarungen zunächst von Amts wegen die Auskünfte zum Versorgungsausgleich ein. Das OLG Brandenburg[16] weist darauf hin, dass sich das Gericht bei der Kontrolle zurückhalten müsse und nicht von sich aus nach Unwirksamkeitsgründen forschen soll. Es ist Sache des vermeintlich Benachteiligten dies ins Verfahren einzubringen.

Eine im Zeitpunkt der Beurkundung gemäß § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. genehmigungsbedürftige Vereinbarung zum Versorgungsausgleich ist nach den Bestimmungen des reformierten Versorgungsausgleichs genehmigungsfrei wirksam.[17] Hat ein Ehegatte bei der notariellen Beurkundung auf Nachfrage des Notars bestätigt, dass er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, kann er sich im Rahmen der Inhaltskontrolle dann nicht mehr auf angeblich fehlende Deutschkenntnisse berufen.[18]

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