Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigenden sind.[9] Die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) überschreitet, beurteilt sich nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit.[10] Im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VersAusglG und unter der Voraussetzung, dass sich das Anrecht bereits in der Leistungsphase befindet, darf der Ausgleichswert mit der Beitragsbemessungsgrenze zum Zeitpunkt des Rentenbeginns verglichen werden.[11]

Nach Auffassung des OLG Nürnberg[12] kann der Versorgungsträger einer privaten fondsgebundenen Versicherung auch einen Kapitalwert als Bezugsgröße wählen. Allerdings muss er sicherstellen, dass die ausgleichsberechtigte Person an der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilnimmt.

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