BGH, Beschl. v. 29.7.2020 – XII ZB 172/18

Lässt das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde zu, weil nach seiner Auffassung die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedenen klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängen, darf es dem Beschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe auch dann nicht mangels Erfolgsaussicht versagen, wenn die Rechtsfrage seiner Auffassung nach zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 8.5.2013 – XII ZB 624/12, FamRZ 2013, 1214).

OLG Hamm, Beschl. v. 15.4.2020 – 2 WF 44/20, juris = FamRZ 2020, 1568

Die isolierte Geltendmachung eines der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten dienenden Auskunftsanspruchs im Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt im Wege der Anspruchshäufung (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 260 ZPO) stellt keine mutwillige Rechtsverfolgung i.S.d. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO dar.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.8.2020 – 13 WF 144/20

1. Der Rückkaufwert einer Kapitallebensversicherung zählt grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO (Festhaltung an OLG Brandenburg, Beschl. v. 1.2.2019 – 13 WF 13/19, FuR 2019, 476).

2. Dabei ist grundsätzlich auch die Beleihung durch ein Policendarlehen zumutbar und vom Beteiligten konkret darzulegen, dass seine Versicherungsgesellschaft diese Möglichkeit nicht anbietet und die Police auch nicht bei einem Drittanbieter beliehen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 9.6.2010 – XII ZB 55/08, Rn 27, juris).

OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.7.2020 – 13 WF 128/20

1. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Nachsuchende bis zum Verfahrensende seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilungsfähig dargelegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 17.10.2013 – III ZA 274/13, Rn 7 m.w.N., juris).

2. Die Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 ZPO) als Möglichkeit, ein Verfahren zu beeinflussen, entfällt mit Verfahrensabschluss. Sie beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife über das Gesuch und setzt damit die Vorlage einer beurteilbaren Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse voraus (vgl. Senat, Beschl. v. 27.9.2016 – 13 WF 221/16, Rn 13, juris).

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