OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.8.2020 – 13 WF 134/20
1. Nicht jede Abweichung vom Durchschnittsfall, sondern erst eine solche von erheblichem Gewicht kann eine Unbilligkeit i.S.d. § 45 Abs. 3 FamGKG begründen (vgl. BeckOK KostR/Neumann, 30. Ed. 1.6.2020, FamGKG § 45 Rn 38 m.w.N.).
2. Für die kostenrechtliche Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache als Bewertungskriterium innerhalb des § 45 Abs. 3 FamGKG zählt der gerichtliche Aufwand, nicht der der Beteiligten oder ihrer Anwälte (vgl. BeckOK KostR/Neumann, 30. Ed. 1.6.2020, FamGKG § 45 Rn 40 m.w.N.).
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