OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.1.2020 – 8 UF 115/19

1. Die Modifizierung des Zugewinnausgleichs durch einen Ehevertrag dahingehend, dass das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen wird, hält einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle stand (Anschluss BGH, Beschl. v. 17.7.2013 – XII ZB 143/12, NJW 2013, 2753).

2. Haben die Ehegatten in einem wirksamen Ehevertrag vereinbart, dass das betriebliche Vermögen des Ehemannes bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außer Betracht bleiben soll, so besteht bezüglich dieses Betriebsvermögens kein Anspruch auf Auskunftserteilung.

OLG Jena, Beschl. v. 5.12.2019 – 1 UF 328/19, FamRZ 2020, 1540

1. In einem Verfahren, das § 1365 BGB zum Gegenstand hat, ist § 40 Abs. 3 S. 1 FamFG einschlägig. Die Beschwerdefrist beträgt deshalb nach § 63 Abs. 1 FamFG einen Monat.

2. Die Möglichkeit, im Falle des § 1365 Abs. 2 BGB ein Negativattest zu erlangen, schließt das Rechtsschutzinteresse für ein negatives Feststellungsbegehren nicht aus.

3. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob zugunsten des anderen Ehegatten eine Höchstbetragshypothek im Grundbuch eingetragen ist, die dessen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch absichern soll.

4. Geht es in einem familienrechtlichen Verfahren um die Zustimmung eines Ehegatten nach § 1365 BGB zu einem Grundstückskaufvertrag, stellt regelmäßig der Kaufpreis den Ausgangspunkt zur Ermittlung des Gegenstandswerts dar. Nach § 36 Abs. 1 S. 2 FamGKG in Verbindung mit § 98 Abs. 1GNotKG beträgt der Verfahrenswert die Hälfte dieses Betrages.

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