Gründe: I. [1] Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Mutter und Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 22.5.2020, mit dem ihr wegen Zuwiderhandlungen gegen eine Regelung des Umgangs ein Ordnungsgeld auferlegt worden war. Es besteht gemeinsame elterliche Sorge der Eltern.

[2] Mit Beschl. vom 15.8.2018 hatte das Familiengericht Langen den Umgang des Vaters und Antragstellers mit dem gemeinsamen Kind der Beteiligten A, geboren am XX.XX.2010, geregelt. U.a. wurden zu Ziffer 1. der regelmäßige Wochenendumgang und zu Ziffern 4. und 5. der Ferienumgang geregelt. Zu Ziffer 8. wurden die Eltern darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gegenüber den Beteiligten Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann. Verspreche die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, so könne das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen.

[3] Der Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Vaters am 31.10.2018 und dem Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 1.11.2018 zugestellt. Mitte März 2020 kam es zu einem Konflikt zwischen den Eltern in Bezug auf den Umgang. Mit Nachricht vom 27.3.2020 teilte die Mutter dem Vater mit, sie setze den direkten Umgang zwischen Vater und Sohn aus, da sie im Haushalt Risikogruppen habe. Der Vater könne mit A telefonieren und ihn auf dem Balkon sehen. Man könne gern schon Nachholtermine vereinbaren. Mit im Haus, jedoch nicht in derselben Wohnung, wohnen die Großeltern des Kindes, die Eltern der Mutter. Mit E-Mail vom 4.4.2020 teilte die Mutter dem Vater wiederholend mit, sie werde den persönlichen Umgang bis zum 20.4. aussetzen. Mit Datum vom 8.4.2020 stellte der Vater sodann den Antrag, gegen die Mutter ein angemessenes Ordnungsgeld zu verhängen.

[4] Er trägt vor, die Mutter habe eine eigene Vorerkrankung nicht substantiiert dargelegt; die Großeltern lebten mit ihr und dem Kind nicht in derselben Wohnung. Der Vater ist der Ansicht, auch in den Zeiten der Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Coronavirus habe der Umgang stattzufinden. Das Kind sei gesund und seine, die des Vaters, Familie sei ebenfalls gesund; er selbst achte auf die empfohlene Hand- und Mundhygiene sowie auf die Abstandsregelungen. Er sei bereit, täglich Fieber zu messen. Zudem besitze er einen Garten, wo er mit dem Sohn spielen könne, sodass er nicht darauf angewiesen sei, mit A auf Spielplätze zu gehen. Ohnehin seien die Kontakte, auch der Familie des Vaters, zur Außenwelt sehr stark eingeschränkt, d.h. auf das Notwendigste beschränkt.

[5] Die Kindesmutter wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.

[6] Sie trägt vor, bereits ab dem 12.3.2020 intensiv mit dem Vater kommuniziert zu haben. Sie selbst leide an einer Lungenvorerkrankung und gehöre damit zur Risikogruppe in Bezug auf eine mögliche Erkrankung mit dem Covid-19-Erreger. Auch ihre Eltern gehörten zum gefährdeten Personenkreis. A lebe letztendlich in einer Mehrgenerationensozialisation. Zudem sei der Vater offenbar der Auffassung, das Tragen eines Mundschutzes sei widersinnig. Aufgrund der Patchworkfamiliensituation beim Vater werde A im Falle eines Umgangs mit einem größeren Personenkreis konfrontiert.

[7] Die Mutter ist der Ansicht, dass sie die Zuwiderhandlung gegen den Umgangsbeschluss nicht zu vertreten habe.

[8] Mit Beschl. vom 22.5.2020 wurde gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 EUR festgesetzt.

[9] Zur Begründung führt das Amtsgericht u.a. aus, die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 89 FamFG lägen vor. Eine Kindeswohlprüfung finde im Vollstreckungsverfahren nicht statt. Das aufgrund des Infektionsschutzes erlassene Kontaktverbot gelte nicht im Verhältnis von Kindern zu ihrem in einem weiteren Haushalt lebenden Elternteil, sodass Kinder weiterhin ein Recht auf Umgang mit dem nichtbetreuenden Elternteil hätten. Sofern die Bedenken der Mutter in der ersten Zeit der Unsicherheit wegen der Verbreitung des Coronavirus möglicherweise noch nachvollziehbar gewesen seien, gelte dies jedoch nicht für die Verweigerung bis zum Tag des Beschlusses. Schließlich sei es Sache der Kindesmutter gewesen, ein entsprechendes Abänderungsverfahren oder Aussetzungsverfahren anzustreben.

[10] Gegen diesen Beschluss wendet sich die Mutter mit ihrer sofortigen Beschwerde.

[11] Sie trägt vor, es habe zwar zwischen dem 18.3.2020 und dem 26.5.2020 kein persönlicher Umgang stattgefunden, jedoch sei es nicht zu einem kompletten Umgangsausschluss gekommen. Zudem sei A aufgrund der Tatsache, dass er Kontaktperson für Risikoverwandte sei, vom Unterricht befreit gewesen und sei letztlich aktuell immer noch befreit. Gleichwohl habe sie sich entschlossen, A wieder in die Schule gehen zu lassen, zugleich habe sie auch den persönlichen Umgang As zum Vater wieder zugelassen. Er sei am 27.5.2020 nachmittags, am 1.6.2020 von 12.00 bis 18.3...

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