Hat ein Geschwisterteil Unterhalt für einen bedürftig gewordenen Elternteil geleistet, stellt sich für ihn die Frage, ob er von den anderen Geschwistern gemäß § 426 Abs. 1 BGB anteilig Ausgleich beanspruchen kann. Das OLG Köln[24] hat diese Frage zu Recht verneint. Denn die Geschwister sind nach § 1609 Nr. 6 BGB gleichrangig verpflichtet. Gemäß § 1606 Abs. 3 BGB haften sie dabei den Unterhaltsberechtigten nicht als Gesamtschuldner, sondern als Teilschuldner jeweils anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
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