In einem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall[22] war ein Elternteil zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs war leistungsmindernd berücksichtigt worden, dass er dem anderen Elternteil im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs Zins- und Tilgungsleistungen auf ein gemeinsames Darlehen erbrachte. Gegen seine Inanspruchnahme im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs wandte der andere Ehegatte ein, die Zins- und Tilgungsleistungen seien bereits bei der Berechnung der Kindesunterhaltsansprüche berücksichtigt worden.

Das OLG hat zutreffend ausgeführt, dass im Rahmen der Berücksichtigung beim Kindesunterhalt schon keine hälftige Beteiligung an den Schulden verwirklicht werde. Überdies sei der Inhaber des Unterhaltsanspruchs das Kind, das nicht Schuldner des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs sei. Diesem gegenüber ist der betreuende Elternteil nicht zu einem Ausgleich für den entgangenen Kindesunterhalt verpflichtet. Die Zahlungen auf den Kredit wirken sich nur zwischen dem Schuldner des Kindesunterhalts und den Kindern, nicht auch zwischen den Beteiligten des Gesamtschuldverhältnisses aus.

Das OLG Brandenburg[23] hat im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichteten Elternteils nicht nur den Wohnwert der von ihm genutzten Wohnung angerechnet, sondern daneben sogar die Obliegenheit gesehen, einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB gegen den betreuenden Elternteil durchzusetzen, um den Mindestunterhalt leisten zu können.

[22] OLG Frankfurt FamRZ 2018, 825.

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