Das Gesamtschuldverhältnis wird durch die Regeln über den Zugewinnausgleich nicht verdrängt.[31] Jeder Ehegatte kann die gemeinsamen Verbindlichkeiten zum Stichtag in voller Höhe als Passivposten von seinem Endvermögen abziehen. Seine Durchsetzbarkeit vorausgesetzt kann er dann den gegen den anderen bestehenden Ausgleichsanspruch wieder als Aktivposten dem Endvermögen hinzufügen.[32] Damit stehen die gemeinsamen Verbindlichkeiten letztlich mit derjenigen Quote im Endvermögen der Ehegatten, die der im Innenverhältnis auf sie entfallenden Quote entspricht.

Hat ein Ehegatte im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung eine an sich gemeinsame Verbindlichkeit in voller Höhe von seinem Endvermögen abgezogen, so beinhaltet diese Vorgehensweise die stillschweigend getroffene Abrede, die Schulden auch in Zukunft allein tragen zu wollen.[33] Anderes gilt allerdings dann, wenn sich die unterlassene Einsetzung des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs in das Endvermögen auf das Ergebnis des Zugewinnausgleichs gar nicht auswirkt,[34] weil beispielsweise ein Zugewinn nicht erzielt worden ist.

[34] OLG Hamm NJW-RR 1997, 262.

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