Wirtschaftlich am bedeutendsten sind sicher die Schulden aus der Finanzierung einer Immobilie. Sind beide Partner Miteigentümer des Hausgrundstücks, so besteht hieran eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne § 741 ff. BGB. Ziehen beide Ehegatten aus der Immobilie aus und wollen sie sie veräußern, so sind noch offene Kredite entsprechend den Miteigentumsanteilen zu regulieren, sodass im Zweifel jeder von ihnen die Hälfte trägt.

Verbleibt dagegen einer der Ehegatten in dem Haus, so kann darin unter Umständen eine anderweitige Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB sowie eine Neuregelung der Nutzung und Verwaltung im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB gesehen werden. Einer anderweitigen Verteilung der Kreditlasten kann dann allerdings entgegenstehen, dass der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat, Nutzungsvergütungsansprüche nach § 745 Abs. 1 BGB oder nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB geltend gemacht hat.[10]

Folgende Konstellationen sind als eine die anderweitige Verteilung rechtfertigender Umstand angesehen worden:

Ein Ehegatte nutzt mit Zustimmung des anderen das Haus nach der Trennung allein weiter und trägt wie bisher die Lasten, ohne zu erkennen zu geben, dass er einen hälftigen Ausgleich verlangt und ohne dass der andere eine Nutzungsentschädigung beansprucht.[11]
Der Miteigentümer verlangt eine Neuregelung der Verwaltung und Nutzung nach § 745 Abs. 2 BGB und fordert die Zahlung einer Nutzungsentschädigung; der Nutzungsentschädigungsanspruch ist als anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB anzusehen.[12]
Steht die Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten und sind die Finanzierungslasten gemeinsame, so entspricht es regelmäßig dem Inhalt der getroffenen Regelung, dass der Alleineigentümernach der Trennung auch die Lasten allein trägt.[13]

a) Einer Entscheidung des BGH vom 11.7.2018[14] lag ein Fall zugrunde, in dem die Partner einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft bis zu ihrer Trennung in einem im Miteigentum stehenden Haus gelebt haben. Für die grundbuchlich gesicherten Darlehen hafteten beide als Gesamtschuldner zu gleichen Teilen. Nach der Trennung wurde die Immobilie bis wenige Monate vor der Veräußerung von der Klägerin dieses Rechtsstreits allein bewohnt, die auch die Zins- und Tilgungsleistungen im Wesentlichen erbrachte. Die Klägerin hat von der Beklagten eine höhere Beteiligung an den geleisteten Zahlungen auf das Anwesen verlangt, während die Beklagte mit Nutzungsentschädigungsansprüchen aufgerechnet hat, die sie jedoch erstmals mehr als 1 Jahr nach der Veräußerung des Objekts geltend gemacht hat.

Der BGH wiederholt zunächst die allgemeinen Grundsätze zur Gesamtschuld in der Ehe, wobei die Parteien dieses Verfahrens nicht verheiratet waren, was aber angesichts des oben bereits genannten Umstandes, dass Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft hier gleich behandelt werden, irrelevant ist. Während des Bestehens der Ehe gibt es Ausgleichsansprüche nämlich grundsätzlich nicht, weil die Zahlungen auf die Gesamtschulden der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen und damit von dieser überlagert sind. Mit dem Scheitern der Beziehung entfällt dann allerdings der Grund, von der hälftigen Ausgleichsregel abzuweichen. Es besteht jetzt kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen. Deshalb entstehen jetzt grundsätzlich Ausgleichsansprüche wegen der auf die Gesamtschuld geleisteten Zahlungen. Es muss aber geprüft werden, ob nicht eine anderweitige Bestimmung gegeben ist, die ein Abweichen von der Halbteilung geboten erscheinen lässt. Eine solche anderweitige Bestimmung sieht der BGH dann als gegeben an, wenn ein Ehegatte mit Duldung des anderen das gemeinsame Haus nach der Trennung weiter benutzt und wie bisher die Lasten trägt, ohne zu erkennen zu geben, dass er einen hälftigen Ausgleich beansprucht und ohne dass der andere Ehegatte ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt.

Die Nutzung allein löst allerdings noch keine Entschädigungsansprüche aus. Ein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung besteht frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Ehegatte gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Nutzung geltend machen kann und dies auch mit hinreichender Deutlichkeit macht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anspruch auf Geldzahlung oder darauf gerichtet ist, dass der nutzende Teil die Hauslasten allein übernimmt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ausgleichsanspruch besteht oder nicht, ist im Fall der Ehe jedoch zu bedenken, dass dem Ehegatten, der die Wohnung verlassen hat, häufig nicht zuzumuten ist, mit dem anderen weiterhin unter einem Dach zusammen zu leben, von seinem fortbestehenden Nutzungsrecht also Gebrauch zu machen. Deshalb kann der im Haus verbliebene Ehegatte nicht ohne weiteres einen rückwirkenden Ausgleichsanspruch haben. Dieser ist vielmehr von vornherein gemäß § 242 BGB beschränkt auf die Differenz zwischen den hälftigen Gesamtschulden einerseits und dem hälftigen Nutzungswert andererseits. Insoweit kann sich ein Ausgleic...

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