Der Vater hat für die Kinder K 1 und K 2 in der Vergangenheit tatsächlich keinen Unterhalt gezahlt; es ist auch weder Verzug eingetreten, noch besteht ein Unterhaltstitel.

Zu beachten ist auch hier, dass K 2 nur ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts hinsichtlich seiner Forderung rückständigen Unterhalt verlangen kann.

Für diese Fallgestaltung bieten sich zwei Lösungsmöglichkeiten an:

Würde man hier vom Eintritt des Verzuges gegenüber K 2 an eine gleichzeitige Entscheidung über alle Unterhaltsansprüche von K 1 und K 2 vornehmen, käme man aufgrund der aktuellen Situation zu einer Mangelfallberechnung mit der Konsequenz einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs des K 2.

Grundsätzlich ist aber bei unterhaltsrelevanten Belastungen auf die tatsächliche Zahlung abzustellen. Da für das Kind K 1 jedenfalls in der Vergangenheit tatsächlich nichts gezahlt worden ist und auch in dieser Fallgestaltung rückwirkend keine Zahlungen mehr verlangt werden können, kann daher diese Belastung unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden. Folglich steht das "gesparte" Geld dem Kind K 2 zur Verfügung, um dessen Unterhaltsbedarf bis zur Höhe des Mindestbedarfes zu decken.

Dazu führt der BGH aus:

Zitat

Soweit einzelne gleichrangige Kinder – wie hier die beiden Kinder aus erster Ehe – ihre Unterhaltsansprüche nicht oder nur in eingeschränktem Umfang geltend machen, führt dies nicht zu einer Rangverschiebung. Soweit diese Kinder mit einer Nichtgeltendmachung oder einer Titulierung ihres Unterhalts in geringerer Höhe, vergleichbar mit freiwilligen Leistungen Dritter, die Zweckrichtung verfolgen, allein dem Unterhaltspflichtigen weitere Einkünfte zu belassen, findet dieses am Anspruch auf Mindestunterhalt weiterer minderjähriger Kinder seine Grenze.[10]

Die besonderen Anforderungen an gesteigert unterhaltspflichtige Eltern verbieten eine Absonderung von Mitteln allein auf der Grundlage der Zweckbestimmung Dritter. Bis zur Höhe des Mindestbedarfs ist deswegen allein der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen geschützt und auch auf die Einkünfte zurückzugreifen, die andere Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen – aus welchen Gründen auch immer – endgültig belassen.[11]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge