Einfach zu beantworten ist die Fallgestaltung, in der für K 1 zwar kein Titel vorliegt, in der Vergangenheit aber der damals nach dem Einkommen des Vaters angemessene Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle an K 1 tatsächlich gezahlt worden ist. Aktuell liegt ein Mangelfall vor, in dem sich der Unterhalt wie folgt errechnet:
Selbstbehalt des Vaters | 1.080,00 EUR |
Verteilungsmasse im Mangelfall | 320,00 EUR |
Unterhaltsbetrag für K 1 und K 2 jeweils | 160,00 EUR |
Wird also jetzt Unterhalt für K 2 geltend gemacht, kann sich der unterhaltspflichtige Vater nicht auf die bislang tatsächlich an K 1 gezahlten Beträge von 252 EUR im Fallbeispiel berufen. Aufgrund der aktuell durchzuführenden Mangelfallberechnung ergibt sich sowohl für K 2 als auch für K 1 nur noch der Unterhaltsbetrag von 160 EUR.
Sofern für die Vergangenheit aufgrund des durch K 2 gegenüber seinem Vater begründeten Verzuges die unterhaltsrechtliche Konkurrenz zwischen K 1 und K 2 eingreift, werden für die Vergangenheit bei der Berechnung des Unterhalts von K 2 auch nur die tatsächlich erfolgten Unterhaltszahlungen an K 1 in dieser Höhe von 160 EUR angerechnet.
Die bisherige höhere Zahlung ändert nichts daran, dass von dem Zeitpunkt an, zu dem der Unterhalt von K 2 durchgesetzt werden kann, der Unterhaltsanspruch des Kindes K 1 so in die Berechnung einzustellen ist wie bei gleichzeitiger Entscheidung über alle Unterhaltsansprüche. Der Vater ist in diesem Fall – anders als bei einem zugunsten K 1 bestehenden Titel – nicht gehindert, seine tatsächlichen Zahlungen an K 1 sofort den neuen Verhältnissen anzupassen und entsprechend zu reduzieren.
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