Einfach zu beantworten ist die Fallgestaltung, in der für K 1 zwar kein Titel vorliegt, in der Vergangenheit aber der damals nach dem Einkommen des Vaters angemessene Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle an K 1 tatsächlich gezahlt worden ist. Aktuell liegt ein Mangelfall vor, in dem sich der Unterhalt wie folgt errechnet:

 
Selbstbehalt des Vaters 1.080,00 EUR
Verteilungsmasse im Mangelfall 320,00 EUR
Unterhaltsbetrag für K 1 und K 2 jeweils 160,00 EUR

Wird also jetzt Unterhalt für K 2 geltend gemacht, kann sich der unterhaltspflichtige Vater nicht auf die bislang tatsächlich an K 1 gezahlten Beträge von 252 EUR im Fallbeispiel berufen. Aufgrund der aktuell durchzuführenden Mangelfallberechnung ergibt sich sowohl für K 2 als auch für K 1 nur noch der Unterhaltsbetrag von 160 EUR.

Sofern für die Vergangenheit aufgrund des durch K 2 gegenüber seinem Vater begründeten Verzuges die unterhaltsrechtliche Konkurrenz zwischen K 1 und K 2 eingreift, werden für die Vergangenheit bei der Berechnung des Unterhalts von K 2 auch nur die tatsächlich erfolgten Unterhaltszahlungen an K 1 in dieser Höhe von 160 EUR angerechnet.

Die bisherige höhere Zahlung ändert nichts daran, dass von dem Zeitpunkt an, zu dem der Unterhalt von K 2 durchgesetzt werden kann, der Unterhaltsanspruch des Kindes K 1 so in die Berechnung einzustellen ist wie bei gleichzeitiger Entscheidung über alle Unterhaltsansprüche. Der Vater ist in diesem Fall – anders als bei einem zugunsten K 1 bestehenden Titel – nicht gehindert, seine tatsächlichen Zahlungen an K 1 sofort den neuen Verhältnissen anzupassen und entsprechend zu reduzieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge