Unabhängig davon, welche Regelung der Verfassungsgesetzgeber zu Kinderrechten trifft, wird Deutschland allein dadurch nicht auf Anhieb kinderfreundlicher. Entscheidend ist vielmehr, welche Änderungen im einfachen Recht sowie in der Finanzplanung folgen. Welche Hebelwirkung die Verankerung von Kindergrundrechten entfaltet, hängt also davon ab, was der Gesetzgeber und in Streitfällen die Gerichte aus den Vorgaben des Verfassungsgesetzgebers machen.

Ob die bessere Sichtbarkeit von Kinderrechten im Grundgesetz oder ein Mehr an Kindergrundrechten die erhoffte Signalwirkung hat und Kindern tatsächlich zugutekommt, hängt von politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen ab, die sich nur begrenzt durch Vorgaben im Grundgesetz steuern lassen. Abzuwarten bleibt außerdem, wie die Gerichte die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu Kindergrundrechten anhand von Einzelfällen konkretisieren. Die Erfahrung bestätigt: "Wer Verfassungsrecht sät, wird Verfassungsrechtsprechung ernten."

Welche Dynamik die Kindergrundrechte entfalten und welche Nebenwirkungen sich, zum Beispiel für die Elternrechte, ergeben, lässt sich nicht vorhersagen. Der Verfassungsgesetzgeber kann jedoch durch eine Regelung, die Brüche, Widersprüche und Zweifel daran, wie sich die Kinderrechte zum bisherigen Grundrechtsschutz verhalten, das Risiko juristischer Auseinandersetzungen minimieren und die allgemeine Akzeptanz der Neuregelung erhöhen.

Kurz und knapp: Die explizite Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz ändert an der aktuellen Rechts- und Lebenslage von Kindern zunächst nichts. Dafür wären Anpassungen der einfachen Rechtsordnung nötig und die Bereitschaft, stärker in die Zukunft von Kindern zu investieren. Ein entsprechendes Signal kann der Verfassungsgesetzgeber je erfolgreicher senden, desto besser es ihm gelingt, den Schutz von Kindern im Rahmen des bewährten Grundrechtssystems zu präzisieren, ohne die Balance zwischen Kindern, Eltern und Staat zu stören.

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